Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angenommene Bauanträge sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 26.
Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 30 Abs. 4.
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Vorschriften des Gesetzes Nr. 1236 - Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10. November 1988 (Amtsbl. S. 1373) verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan, der vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1236 - Bauordnung für das Saarland (LBO)
vom 10. November 1988 (Amtsbl. S. 1373) oder des Baugesetzbuches aufgestellt wurde, gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 93 Abs. 5. Eines getrennten Satzungsbeschlusses für die Örtlichen Bauvorschriften bedarf es dazu nicht.
Festsetzungen über die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen in einer Satzung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1010 über Spielplätze vom 6. November 1974 (Amtsblatt S. 1008) und Festsetzungen über Ablösebeträge in einer Satzung nach § 9 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 93 fort.