§LBOSaar
§86

Baueinstellung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996

Die Einstellung der Bauarbeiten kann durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden, wenn

1.

die Ausführung eines genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen oder freigestellten Bauvorhabens ohne Baugenehmigung oder Bestätigung nach § 66 Abs. 4 Satz 4 oder entgegen den Vorschriften des § 81 Abs. 1 und 2 oder des § 66 Abs. 6 begonnen wurde oder

2.

bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten oder nach § 66 Abs. 3 eingereichten Bauvorlagen abgewichen oder sonst gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.