Die Einstellung der Bauarbeiten kann durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden, wenn
1.
die Ausführung eines genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen oder freigestellten Bauvorhabens ohne Baugenehmigung oder Bestätigung nach § 66 Abs. 4 Satz 4 oder entgegen den Vorschriften des § 81 Abs. 1 und 2 oder des § 66 Abs. 6 begonnen wurde oder
2.
bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten oder nach § 66 Abs. 3 eingereichten Bauvorlagen abgewichen oder sonst gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird.