§LBOSaar
§69

Zustimmungsbedürftige Vorhaben

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996
(1)

Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder bedürfen keiner Baugenehmigung, Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn die öffentliche Bauherrschaft die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle übertragen hat und diese mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes besetzt ist. Nach § 64 genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde (§ 91).

(2)

Keiner Zustimmung bedürfen Gebäude als Nebenanlagen der Bundesfernstraßen und der Landstraßen I. und II. Ordnung sowie als Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.