§LBOSaar
§59

Sachliche Zuständigkeit

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
1 · Bauaufsichtsbehörden
Fassung gültig ab
26.04.2025

1Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Satz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände).

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