1Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Satz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände).
§59
Sachliche Zuständigkeit
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
- Abschnitt
- 1 · Bauaufsichtsbehörden
- Fassung gültig ab
- 26.04.2025
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