§LBOSaar
§82

Nachträgliche Anforderungen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996
(1)

Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um von der Allgemeinheit, der Nachbarschaft oder den Benutzerinnen und Benutzern der baulichen Anlage Gefahren für Leben oder Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen abzuwenden.

(2)

Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde fordern, daß auch nicht unmittelbar berührte Teile mit bauaufsichtlichen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.