§LBOSaar
§81

Baubeginn

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996
(1)

Mit der Bauausführung einschließlich des Aushubs der Baugrube darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung unanfechtbar geworden oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist oder die Frist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 abgelaufen ist. § 66 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2)

Vor Baubeginn muß die Absteckung der Grundrißfläche der baulichen Anlage und die Festlegung der Höhenlage durch die Gemeinde durchgeführt sein. Verfügt die Gemeinde nicht über die dafür notwendigen Fachkräfte, hat sie mit der Durchführung auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn eine Vermessungsstelle im Sinne des § 6 des Saarländischen Katastergesetzes zu beauftragen. § 66 Abs. 6 Nr. 3 bleibt unberührt.

(3)

Baugenehmigung und Bauvorlagen sowie die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle von Baubeginn an bereitgehalten werden. In den Fällen der §§ 66 und 67 Abs. 5 Satz 5 findet Satz 1 nur für die Bauvorlagen und die Einweisung Anwendung.

(4)

Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher schriftlich der Bauaufsichtsbehörde unter Beifügung des Einweisungsscheines anzuzeigen.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.