§LBOSaar
§37

Dächer

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
03.06.1996
(1)

Dächer müssen

1.

die Niederschläge so ableiten, daß Bauteile nicht durchfeuchtet werden,

2.

gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung),

3.

schalldämmend sein, wenn sie Aufenthaltsräume abschließen,

4.

mit ihrem Tragwerk die zu erwartenden Belastungen sicher auf ihre Auflager übertragen,

5.

soweit es der Brandschutz des Tragwerks erfordert, widerstandsfähig gegen Feuer sein.

Nummer 2 gilt nicht bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(2)

Dachaufbauten, -vorsprünge, -gesimse, Oberlichte, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann.

(3)

Bei Dächern an öffentlichen Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee, Eis und Dachteilen verlangt werden.

(4)

Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.