§LBOSaar
§63

Genehmigungsfreistellung

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
2 · Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Keiner Baugenehmigung bedürfen über die §§ 61, 62 und 77 hinaus

1.

Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5,

2.

sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind,

3.

Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

2Satz 1 gilt nicht für

1.

Werbeanlagen,

2.

Sonderbauten,

3.

Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht,

4.

Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2 200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), in der jeweils geltenden Fassung, durch die

a)

dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche neu geschaffen werden oder bestehende dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten um mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche erweitert werden,

b)

die gleichzeitige Nutzung einer oder mehrerer öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird, es sei denn, die Bauherrin oder der Bauherr weist durch ein Gutachten eines oder einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen oder durch eine Bestätigung der Immissionsschutzbehörde nach, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befindet.

(2)

Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn

1.

sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs liegen und den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen,

2.

die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,

3.

eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erforderlich ist und

4.

die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.

(3)

1Baugenehmigungsfrei gestellt sind auch

1.

unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 und 4 die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5 im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches,

2.

unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5,

3.

unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 und 4 die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Baugesetzbuches und

4.

die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).

2Satz 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 2 vorliegen; Vorhaben nach Satz 1 Nr. 4 sind auch dann baugenehmigungsfreigestellt, wenn es sich um Sonderbauten handelt.

(4)

1Die Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde leitet, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, die Unterlagen unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter. 2Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 3Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. 4Beantragt die Gemeinde innerhalb der Frist nach Satz 2 eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, sind der Bauherrin oder dem Bauherrn die eingereichten Unterlagen zurückzugeben. 5Will die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 2 oder 3 zulässig geworden ist, beginnen, ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

(5)

1Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4 kann insbesondere deshalb erfolgen, weil die Gemeinde eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. 2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. 3Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben. 4Hat der Bauherr bei der Einreichung der Unterlagen bestimmt, dass diese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 als Bauantrag zu behandeln sind, leitet die Gemeinde die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.

(6)

1§ 67 bleibt unberührt. 2§§ 69 Abs. 2 Satz 1 und 70 Abs. 4 sowie § 73 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.

Kommentierung zu § 63

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift ersetzt § 66 LBO 1996 (Freistellungsverfahren). Sie ist Kernstück der Verfahrensbeschleunigung der Novelle (A.II.2.c der Begründung): Die Genehmigungsfreistellung wird auf alle Gebäude bis Gebäudeklasse 3 (außer Sonderbauten) erweitert und für den Bauherrn verpflichtend; die Verfahrensdauer verkürzt sich, weil die Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen sind, die auch über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften entscheidet (§ 68 Abs. 3).

Wesentliche Unterschiede zu § 66 LBO 1996

Zwingende Geltung

Die Genehmigungsfreistellung ist nicht wählbar, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 für den Bauherrn zwingend.

Kein bauaufsichtliches Verfahren

Es handelt sich nicht um ein bauaufsichtliches (Anzeige-)Verfahren; es findet keinerlei Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt. Die Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen.

Erweiterter Anwendungsbereich

  • Erfasst werden alle Gebäude bis Gebäudeklasse 3 (bisher nur Wohngebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude und Gebäude mit Wohnungen und Büros), die nicht Sonderbauten sind. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind grundsätzlich nur Gebäude geringer Höhe (bis 7 m, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3). Freistehende landwirtschaftliche Gebäude gehören nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b unabhängig von ihrer Höhe zur Gebäudeklasse 1.
  • Der Art der Nutzung nach sind nur noch Sonderbauten ausgenommen. Weil die neue Sonderbaudefinition (§ 2 Abs. 4) besondere Nutzungsarten vielfach erst ab einer bestimmten Größenordnung erfasst, fallen z. B. kleinere Verkaufsstätten (Nachbarschaftsläden), Gebäude für gewerbliche Betriebe mit weniger als 1.600 m² Bruttogrundfläche sowie kleinere Schank- und Speisegaststätten und Beherbergungsbetriebe unter die Genehmigungsfreistellung.

UVP-pflichtige Vorhaben

Ausgenommen sind Vorhaben im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland. Das EU-Recht verpflichte die Mitgliedstaaten, ein geeignetes Trägerverfahren für die UVP einzurichten; soweit keine fachrechtliche Genehmigung erforderlich ist, komme nur das Baugenehmigungsverfahren in Betracht. Eine Freistellung widerspräche daher dem EU-Recht.

Abweichungen

Über Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen und Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften entscheidet nach § 68 Abs. 3 die Gemeinde. Sonstige Abweichungen von der LBO und aufgrund der LBO sind nicht möglich, da sie eine bauaufsichtliche Prüfung erfordern, die aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung vermieden werden soll.

Beteiligung der Gemeinde (Absatz 3)

Vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB

Wie bisher setzt die Genehmigungsfreistellung voraus, dass die Gemeinde von ihrem Recht, nach § 15 BauGB eine vorläufige Untersagung zu beantragen, keinen Gebrauch macht. Hierfür wird ihr eine nicht verlängerbare Frist von einem Monat gesetzt. Die Beteiligung dient ausschließlich dazu, der Gemeinde die Geltendmachung entgegenstehender Planungsabsichten zu ermöglichen; sie begründet keine Pflicht, die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung oder die materielle Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Fristbeginn und Unterlagen

Die Monatsfrist beginnt mit dem Zugang der „erforderlichen Unterlagen“ bei der Gemeinde. Wie bisher sind die vollständigen Bauvorlagen einzureichen (Verweis in Absatz 4 Satz 2 auf § 69 Abs. 2 Satz 1).

Weiterleitung an die Bauaufsichtsbehörde

Die Gemeinde hat eine Ausfertigung an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten, damit diese Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung wahrnehmen kann, die – anders als nach bisherigem Recht – gegenüber dem Genehmigungsverfahren nicht eingeschränkt sind (vgl. § 78). Eine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde innerhalb der Monatsfrist wird dadurch nicht begründet.

Wiederholung (Satz 6)

In Anlehnung an die Geltungsdauer der Baugenehmigung ist das Verfahren nach Absatz 3 Sätze 1 bis 5 zu wiederholen, wenn der Bauherr mit der Ausführung erst nach mehr als drei Jahren beginnen will.

Absatz 4

Satz 1 stellt klar, dass die Genehmigungsfreistellung nicht von den Anforderungen des § 67 an Erstellung und ggf. Prüfung oder Bescheinigung der bautechnischen Nachweise entbindet. Die Bauvorlageberechtigung ergibt sich unmittelbar aus § 66. Satz 2 erklärt bestimmte Vorschriften für entsprechend anwendbar: Einreichung der Bauvorlagen und bautechnischen Nachweise (§ 69 Abs. 2 Satz 1), Unterzeichnung der Bauvorlagen (§ 69 Abs. 3) und Baubeginn (§ 73 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 und 8). Anders als bisher unterliegen auch freigestellte Vorhaben der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 78, 79).

Nicht übernommene Regelungen

  • Die Erklärungen der verantwortlichen Personen und des Bauherrn nach § 66 Abs. 3 LBO 1996 sind nicht übernommen, da sie bestehende Pflichten nur betont, aber keine zusätzlichen geschaffen haben.
  • § 66 Abs. 9 LBO 1996 konnte entfallen, da das Hochbaustatistikgesetz von 1998 unmittelbar für alle landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegenden Baumaßnahmen gilt.