1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
§21
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 3 · Bauliche Anlagen
- Abschnitt
- 2 · Bauprodukte
- Fassung gültig ab
- 10.04.2020
Kommentierung zu § 21
lokal bearbeitetGrundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 28 LBO 1996 und ist lediglich redaktionell angepasst.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 28 LBO 1996 und ist lediglich redaktionell angepasst.
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