§LBOSaar
§7

Abweichungen von den Abstandsflächen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Verkündet
03.06.1996
(1)

In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche

1.

von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2.

von 2,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.

(2)

In Abstandsflächen sind zulässig:

1.

nicht überdachte Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder und Kleinkinderspielplätze,

2.

offene erhöhte Terrassen, an der Nachbargrenze bis zu 0,50 m erhöht,

3.

Behindertenrampen,

4.

nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- und Wärmedämmung; nachträgliche Anbringung von Solaranlagen auf Außenwände,

5.

Maste für die öffentliche Versorgung.

(3)

In Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig:

1.

Garagen einschließlich Abstellraum und überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder an Nachbargrenzen des Grundstücks bis zu 9 m Länge an der einzelnen Nachbargrenze und bis zu 15 m Gesamtgrenzbebauung; ferner untergeordnete Gebäude bis zu insgesamt 30 m³ Brutto-Rauminhalt zur Unterbringung von Geräten, Fahrrädern und Kinderwagen.

2.

Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung bis zu 6 m Länge,

3.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und bis zu 5 m Gesamtgrenzbebauung, Solaranlagen an und auf baulichen Anlagen nach Nummern 1 und 2,

4.

Einfriedungen und Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes

a)

in Gewerbe- und Industriegebieten,

b)

in sonstigen Gebieten bis zu 2 m Gesamthöhe über der Geländeoberfläche an der Grenze. Bestehen an einer gemeinsamen Grenze unterschiedlich hohe Geländeoberflächen, so ist die zulässige Gesamthöhe vom tieferliegenden Grundstück aus zu messen. Offene Umwehrungen zur Sicherung des höherliegenden Grundstücks werden auf die zulässige Gesamthöhe nicht angerechnet.

Die Gebäude, Nebenanlagen und Garagen dürfen eine mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze nicht überschreiten. Diese Höhe übersteigende Dächer und Solaranlagen dürfen nur zur Grundstücksgrenze hin geneigt sein und eine Neigung von höchstens 45° aufweisen. Dies gilt nicht für Solaranlagen, die von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt bleiben. Die Firsthöhe kann 3 m übersteigen, wenn entlang der Grenze ein gemeinsamer First vorgesehen ist und wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück her angebaut wird.

(4)

Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig, wenn diese sich aus den zwingenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergeben und eine ausreichende Belüftung und Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt. Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes bleiben unberührt.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.