§LBOSaar
§13

Standsicherheit

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
1 · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Fassung gültig ab
01.06.2004
(1)

1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. 3Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung, bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein.

(2)

Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen erhalten bleiben.

Kommentierung zu § 13

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 16 LBO 1996 (Überschrift angepasst: „Standsicherheit“).

Absatz 1

Die Forderung nach Dauerhaftigkeit der baulichen Anlage ist entfallen, da § 3 Abs. 2 eine eigene, alle Anforderungsbereiche übergreifende Vorschrift enthält. Entsprechend wurde die Überschrift angepasst.

Absatz 2

Absatz 2 beschränkt sich auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung (bisher auch technische Sicherung), weil sich die Anforderung, dass die gemeinsamen Bauteile bei Beseitigung einer der baulichen Anlagen erhalten bleiben müssen, bereits unmittelbar aus Absatz 1 ergibt.