Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 16 LBO 1996 (Überschrift angepasst: „Standsicherheit“).
Absatz 1
Die Forderung nach Dauerhaftigkeit der baulichen Anlage ist entfallen, da § 3 Abs. 2 eine eigene, alle Anforderungsbereiche übergreifende Vorschrift enthält. Entsprechend wurde die Überschrift angepasst.
Absatz 2
Absatz 2 beschränkt sich auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung (bisher auch technische Sicherung), weil sich die Anforderung, dass die gemeinsamen Bauteile bei Beseitigung einer der baulichen Anlagen erhalten bleiben müssen, bereits unmittelbar aus Absatz 1 ergibt.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 16 LBO 1996 (Überschrift angepasst: „Standsicherheit“).
Absatz 1
Die Forderung nach Dauerhaftigkeit der baulichen Anlage ist entfallen, da § 3 Abs. 2 eine eigene, alle Anforderungsbereiche übergreifende Vorschrift enthält. Entsprechend wurde die Überschrift angepasst.
Absatz 2
Absatz 2 beschränkt sich auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung (bisher auch technische Sicherung), weil sich die Anforderung, dass die gemeinsamen Bauteile bei Beseitigung einer der baulichen Anlagen erhalten bleiben müssen, bereits unmittelbar aus Absatz 1 ergibt.