§LBOSaar
§61

Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
2 · Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

Verfahrensfrei sind:

1.

folgende Gebäude:

a)

eingeschossige Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt, außer im Außenbereich,

b)

eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum, überdachte Stellplätze und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung,

c)

Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche und mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in der jeweils geltenden Fassung dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

d)

Gewächshäuser bis 1 200 m² Brutto-Grundfläche und 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,

e)

Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der jeweils geltenden Fassung und in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes,

f)

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

g)

Schutzhütten für Wanderer und Grillhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

h)

Terrassenüberdachungen,

i)

Balkonüberdachungen und Balkonverglasungen,

j)

Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,

2.

Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,

3.

folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

a)

Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

b)

gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m,

c)

gebäudeunabhängige Windkraftanlagen und Windkraftanlagen auf Dächern, jeweils bis zu 15 m Höhe, bei gebäudeunabhängigen Windkraftanlagen im Außenbereich bis zu 20 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes; bei einer Höhe von mehr als 10 m ist das Vorhaben nur verfahrensfrei, wenn vor der Bauausführung von einer oder einem Prüfsachverständigen aufgrund des § 86 Abs. 3 ein Standsicherheitsnachweis erstellt und die Standsicherheit der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt wurde,

d)

Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,

e)

Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht überschreitet,

4.

folgende Versorgungsanlagen:

a)

Brunnen,

b)

Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis zu 50 m³ Brutto-Rauminhalt,

5.

folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

a)

Masten bis 10 m Höhe,

b)

Masten und Unterstützungen für Freileitungen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Fahnen und Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen,

c)

unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m und zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 20 m³ ; bei einer Höhe von mehr als 10 m ist das Vorhaben nur verfahrensfrei, wenn vor der Bauausführung von einer oder einem Prüfsachverständigen aufgrund des § 86 Abs. 3 ein Standsicherheitsnachweis erstellt und die Standsicherheit der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt wurde,

d)

die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und die Änderung der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung, An- oder Einbringung von Antennen einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten bis zu 10 m³ Netto-Rauminhalt in bestehenden baulichen Anlagen und bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt an oder auf bestehenden baulichen Anlagen,

e)

ortsveränderliche Antennenträger, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden, einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten sowie der Anbringung und Veränderung von Antennen.

f)

Sirenen und deren Masten,

g)

Blitzschutzanlagen,

h)

Signalhochbauten der Landesvermessung,

6.

folgende Behälter und Wasserbecken:

a)

ortsfeste Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen, für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m³ Brutto-Rauminhalt,

b)

ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt,

c)

ortsfeste Behälter sonstiger Art bis zu 50 m³ Brutto-Rauminhalt und bis zu 3 m Höhe,

d)

landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,

e)

Wasserbecken bis zu 100 m³ Beckeninhalt,

7.

folgende Einfriedungen, Sichtschutzwände und Stützmauern:

a)

Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2 m Höhe, außer im Außenbereich,

b)

offene Einfriedungen und Weidezäune für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich,

c)

Stützmauern bis zu 2 m Höhe,

8.

folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

a)

Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

b)

Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

c)

Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportflächen, Reit-und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

d)

Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen jeweils bis zu 10 m Höhe,

e)

Landungsstege,

f)

Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf genehmigten Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,

9.

folgende Werbeanlagen, Warenautomaten, ähnliche Anlagen und Hinweisschilder und -zeichen, jeweils bis zu 10 m Anlagenhöhe, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage:

a)

Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,

b)

Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung dienen und nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind,

c)

Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

d)

für höchstens 2 Monate an der Stätte der Leistung angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen,

e)

Waren- und Leistungsautomaten sowie Packstationen von Post- und Paketdienstleistern,

f)

Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen, außer im Außenbereich,

g)

Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen oder auf einen Beruf hinweisen (Hinweisschilder) an der Stätte der Leistung, vor Ortsdurchfahrten, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, und an Stellen, an denen sie nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind,

h)

Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

i)

Servicesäulen und Hinweistafeln für Mobilitätsdienstleistungen,

10.

folgende sonstige vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:

a)

Gerüste,

b)

Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

c)

Toilettenwagen,

d)

Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

e)

bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten und Märkten errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

f)

bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

g)

vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch die Erzeugerin oder den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,

11.

folgende tragende und nicht tragende Bauteile:

a)

nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

b)

die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

c)

die Erneuerung von Balkonen oder der Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

d)

Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

e)

Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Verblendungen, Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,

f)

Dächer von Gebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der Dachhöhe,

g)

einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird; der Einbau in der Dachfläche liegender Fenster gilt nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes, auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage,

12.

folgende Plätze, private Verkehrsanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen:

a)

Abstellplätze für Fahrräder,

b)

unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,

c)

sonstige Lager- und Abstellplätze sowie Ausstellungsplätze, jeweils bis zu 300 m² Fläche, in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten,

d)

unbeschadet der Buchstaben b und c Stellplätze und Abstellplätze für Anhänger mit bis zu 36 m² Gesamtfläche,

e)

Kleinkinderspielplätze im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1,

f)

private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu jeweils 5 m sowie Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,

g)

Wirtschaftswege der Land- und Forstwirtschaft,

h)

Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, wenn ihre Grundfläche nicht größer als 36 m², im Außenbereich nicht größer als 300 m² ist,

i)

Ausgrabungen des Landesdenkmalamtes,

j)

Aufschüttungen und Abgrabungen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen,

13.

folgende sonstige Anlagen und Teile von Anlagen:

a)

Regale bis zu einer Höhe von 7,50 m Oberkante Lagergut,

b)

Anlagen, die der Erlaubnis nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen,

c)

Fahrradabstellanlagen,

d)

Fahrzeugwaagen,

e)

Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Kräne bis zu 1 t Traglast,

f)

Denkmale, Skulpturen und Feldkreuze jeweils bis zu 4 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,

g)

Treppenaufzüge in Wohngebäuden,

h)

Ladestationen für Elektromobilität einschließlich technischer Nebenanlagen und die damit verbundene Änderung der Nutzung.

14.

andere vergleichbare unbedeutende Anlagen, die in den vorstehenden Nummern nicht erfasst sind, wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Fensterläden, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Teppichstangen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände und Taubenhäuser,

15.

alle baulichen Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf Militärgelände.

(2)

1Über Absatz 1 hinaus sind verfahrensfrei:

1.

Gebäude ohne Feuerstätten mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

2.

Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr der Gemeinde das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben hat und die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.

2Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf mit der Ausführung des Vorhabens bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 begonnen werden.

(3)

Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

1.

für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 zu prüfen sind, als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,

2.

Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die zu diesen Wohnungen gehören, umgenutzt werden,

3.

Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder und Toiletten umgenutzt werden,

4.

die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.

(4)

1Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

1.

Anlagen nach Absatz 1,

2.

freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,

3.

sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

2Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 zu überwachen. 4Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. 5§ 73 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend.

(5)

Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

Kommentierung zu § 61

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Entstehung und Zielrichtung

Die Vorschrift entspricht § 65 LBO 1996. Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben wird erweitert; für die Beseitigung von Anlagen wird oberhalb einer Schwelle, bis zu der die Beseitigung verfahrensfrei ist, das bisherige Baugenehmigungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzt (A.II.2.b der Begründung). Ziel ist die Entlastung der Bauaufsichtsbehörden von Aufgaben geringerer Bedeutung.

Überschrift

Der Begriff der Verfahrensfreiheit – anstelle der Genehmigungspflicht – unterscheidet die unter § 61 fallenden Vorhaben von den Vorhaben der Genehmigungsfreistellung nach § 63 und trägt dem in Absatz 4 neu eingeführten Anzeigeverfahren Rechnung.

Systematik

Die Vorschrift ist nach dem Vorbild der Musterbauordnung und vieler Landesbauordnungen neu geordnet. Sie regelt nur die Verfahrensfreiheit bestimmter selbstständiger Bauvorhaben; der Grundsatz, dass ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht in genehmigungsbedürftige und verfahrensfreie Bestandteile aufgespalten werden darf, bleibt unberührt.

Absatz 1

Allgemeines zu Absatz 1

Absatz 1 erfasst alle Vorgänge (Errichtung und Änderung), die die in den 13 Vorhabengruppen genannten Anlagen betreffen und nicht in den Absätzen 2 bis 5 gesondert angesprochen sind. Bei der Bemessung waren die Vorgaben des Bauplanungsrechts zu berücksichtigen: § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB fordert von den Ländern, die Information der Gemeinden über Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne sicherzustellen. Ohne Modifikation können daher nur Anlagen verfahrensfrei bleiben, die nicht im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich relevant sind; nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 07.05.2001 – 6 C 18.00) lasse sich nicht einmal aus einer Baugenehmigungsfreiheit vor den Bauordnungsreformen 1990 auf fehlende planungsrechtliche Relevanz schließen. Der Katalog geht deshalb in Einzelfällen hinter § 65 LBO 1996 zurück, stellt aber andererseits weitere Vorhaben verfahrensfrei.

Nr. 1 – Gebäude

  • Buchst. a ersetzt § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO 1996. Entsprechend der Musterbauordnung wird auf die Brutto-Grundfläche statt auf den Brutto-Rauminhalt abgestellt. Das führt im beplanten und unbeplanten Innenbereich zu einer geringfügigen Einschränkung, die durch Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kompensiert wird; im Außenbereich bewirkt sie eine Erweiterung. Gebäude im Außenbereich sind – anders als in der Musterbauordnung – nicht ausgenommen, da die Zulässigkeitsanforderungen des § 35 BauGB im naturschutzrechtlichen Eingriffsverfahren zu prüfen sind. Die Gegenausnahmen für Aufenthaltsräume, Toiletten, Feuerstätten sowie Verkaufs- und Ausstellungsstände sind nicht übernommen, weil insoweit weder bauordnungs- noch bauplanungsrechtliche Relevanz besteht; Garagen müssen nicht ausgenommen werden, da die verfahrensfreie Grundfläche für eine Garage nicht ausreicht.
  • Buchst. b (neu) stellt Garagen verfahrensfrei. Weil materiell zulässige Garagen nach § 12 BauNVO in den Baugebieten grundsätzlich allgemein zulässig sind, wird mit der Festsetzung eines Baugebiets zugleich die Errichtung der erforderlichen Garagen „gleichsam in Kauf genommen“. Bei kleinen, „verkehrsüblichen“ Garagen bedarf es keiner besonderen Sicherung der Anwendung des Bauplanungsrechts und keiner „Anstoßwirkung“ für die Gemeinde. Die Größe orientiert sich an § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7.
  • Buchst. c entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO 1996; die Verfahrensfreiheit wird auf Gebäude bis 100 m² Grundfläche eingeschränkt (wegen der Änderungen des Bauplanungsrechts), aber auf Gebäude, die nicht einem Betrieb dienen, und auf Gebäude zur Unterbringung von Sachen (z. B. landwirtschaftlichen Maschinen) ausgedehnt.
  • Buchst. d entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c LBO 1996; Gewächshäuser sind nur bis 100 m² Grundfläche verfahrensfrei, die Firsthöhe wird von 4 m auf 5 m erweitert (geänderte Bauweise).
  • Buchst. e übernimmt die Verfahrensfreiheit von Gartenlauben (§ 65 Abs. 1 Nr. 4 LBO 1996) und schafft sie neu für Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG. Voraussetzung ist die Genehmigung der Kleingartenanlage, weil erst dann über die Zulässigkeit der Anlage, insbesondere bauplanungsrechtlich, entschieden ist; Größe und Nutzung ergeben sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 BKleingG (24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz).
  • Buchst. f entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e LBO 1996.
  • Buchst. g (neu): Schutz- und Grillhütten für Wanderer, wenn sie jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume aufweisen; nur Vereinszwecken gewidmete Hütten sind nicht verfahrensfrei.
  • Buchst. h (neu): Terrassenüberdachungen mit einer Tiefenbegrenzung auf 3 m, um die untergeordnete Bedeutung sicherzustellen.
  • Buchst. i (neu): Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen, nach dem Vorbild der Landesbauordnungen von Berlin und Hessen.

Nr. 2 – Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung

Verfahrensfrei sind Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne der §§ 39 ff., ausgenommen freistehende Abgasanlagen über 10 m Höhe (statisch-konstruktive Schwierigkeit) und Anlagen in Gebäuden, die dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen (erhöhte Brandschutzanforderungen). Die Verfahrensfreiheit für gebäudeunabhängige Solaranlagen wird von 30 m auf 12 m Länge zurückgeführt, entsprechend der Schwelle der zulässigen Grenzbebauung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9.

Nr. 3 – Ver- und Entsorgung

  • Buchst. a (neu): Brunnen, entsprechend der Musterbauordnung und den Bauordnungen mehrerer Länder.
  • Buchst. b entspricht der bisherigen Nr. 1 Buchst. d. Durch die neue Genehmigungsfreiheit für Trafostationen außerhalb von Gebäuden bis 50 m³ wird der Widerspruch beseitigt, dass solche Stationen als Gebäude genehmigungsfrei, sonst aber genehmigungspflichtig waren; die Regelung wird auf Anlagen zur Versorgung mit Öl oder Wärme ausgedehnt.
  • Buchst. c entspricht der bisherigen Nr. 2 Buchst. m und ist hinsichtlich der Ermittlung der verfahrensfrei zulässigen Höhe präzisiert.

Nr. 4 – Masten, Antennen und ähnliche Anlagen

  • Buchst. a und b entsprechen § 65 Abs. 1 Nrn. 12 und 13 LBO 1996; in Buchst. b sind nun auch Unterstützungen und Maste für Fahnen erfasst.
  • Buchst. c entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i LBO 1996. Klargestellt ist, dass Antenne und Mast zusammen 10 m nicht übersteigen dürfen; der Verweis auf Nr. 3 Buchst. b stellt klar, dass die Verfahrensfreiheit auch für Anlagen der Telekommunikation greift.
  • Buchst. d (neu): Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (auch Räumen) aufgrund der Errichtung, An- oder Einbringung von Antennenanlagen einschließlich Versorgungseinheiten bis 10 m³. Da dadurch auch eine genehmigungspflichtige bauliche Änderung oder eine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt werden kann, sind auch diese Tatbestände einbezogen.
  • Buchst. e entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 16, Buchst. g Nr. 1 Buchst. i, Buchst. h Nr. 15 LBO 1996; Buchst. f (neu): Sirenen und deren Masten.

Nr. 5 – Behälter, Silos, Becken

  • Buchst. a: Gasbehälter (§ 65 Abs. 1 Nr. 8 LBO 1996), Erweiterung für Flüssiggasbehälter entsprechend der Musterbauordnung.
  • Buchst. b: Behälter für brennbare oder wassergefährdende (bisher „schädliche“) Flüssigkeiten, erweitert entsprechend der Musterbauordnung.
  • Buchst. c fasst § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. l und Nr. 9 LBO 1996 zusammen. Die Verfahrensfreiheit gilt anders als bisher auch für Gülle- und Jauchebehälter in Wasserschutzgebieten, da die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Die verfahrensfreie Höhe ist einheitlich auf 3 m festgelegt.
  • Buchst. d: Silos, erweitert auf Kompostanlagen und ähnliche Anlagen.
  • Buchst. e entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. k LBO 1996; Wasserbecken ohne Überdachung sind nun auch im Außenbereich verfahrensfrei. Überdachungen für Schwimmbecken im Innenbereich sind als Freizeitanlagen in Nr. 7 Buchst. b verfahrensfrei.

Nr. 6 – Einfriedungen, Stützmauern u. a.

Die Buchst. a und b entsprechen § 65 Abs. 1 Nr. 6 LBO 1996, Buchst. c entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1996 (Höchstmaß in Angleichung an § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 von 1,50 m auf 2,00 m angehoben), Buchst. d entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 10 LBO 1996. Buchst. e (neu): Untertunnelungen, entsprechend der Musterbauordnung.

Nr. 7 – Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen

  • Buchst. a und c knüpfen an § 65 Abs. 1 Nr. 19 LBO 1996 an und erweitern die Verfahrensfreiheit auf Einrichtungen für Reit- und Wanderwege, Trimm- und Lehrpfade. Gebäude, Einfriedungen und Tribünen sind ausgenommen; für Gebäude und Einfriedungen gelten Nr. 1 und 6, Tribünen sind wegen der Standsicherheitsanforderungen einem bauaufsichtlichen Verfahren zu unterwerfen.
  • Buchst. b: Schwimmbecken einschließlich luftgetragener Überdachungen, ausgenommen im Außenbereich.
  • Buchst. d entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 14 LBO 1996; die Genehmigungsfreiheit ist auf Rutschbahnen ausgedehnt.
  • Buchst. e entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 17, Buchst. f § 65 Abs. 1 Nr. 3 LBO 1996; bei Buchst. f ist die Verfahrensfreiheit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgedehnt.

Nr. 8 – Werbeanlagen und Warenautomaten

  • Buchst. a entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. a LBO 1996. Der Begriff der Größe ist durch den der Ansichtsfläche ersetzt (Klarstellung des Gewollten); das Höchstmaß ist von 0,5 m² auf 1,0 m² angehoben.
  • Buchst. b (neu): Anlagen mit Werbezweck, die vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus nicht sichtbar sind. Da die präventive Überprüfung von Werbeanlagen im Wesentlichen auf Ortsbild und Verkehrssicherheit zielt, ist es sachgerecht, Anlagen ohne solche Auswirkungen von der Genehmigungspflicht auszunehmen.
  • Buchst. c entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. b LBO 1996. Die Einschränkung, dass Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen nur an der Stätte der Leistung und für die Dauer der Veranstaltung zulässig sind, entfällt.
  • Buchst. d entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. c LBO 1996. „Vorübergehend“ wird auf „höchstens zwei Monate“ konkretisiert (Rechtssicherheit). Die Einschränkungen zur Verbindung mit dem Boden oder einer baulichen Anlage und zum Überragen von Baulinie/Baugrenze sind entfallen; die Beachtung bauplanerischer Festsetzungen ergibt sich aus dem Planungsrecht, da seit dem BauROG 1998 auch verfahrensfreie Vorhaben den §§ 30 ff. BauGB unterliegen.
  • Buchst. e entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 27 LBO 1996; die Voraussetzung einer Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle entfällt.
  • Buchst. f (neu): Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (außer im Außenbereich); bei ihnen stehen erwerbswirtschaftliche Zwecke nicht im Vordergrund, und sie fallen regelmäßig zurückhaltend aus.
  • Buchst. g (neu): Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen oder auf einen Beruf hinweisen – an der Stätte der Leistung, an vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbaren Stellen oder zusammengefasst auf einer Tafel vor Ortsdurchfahrten.
  • Buchst. h (neu): Werbeanlagen in Gebieten und an Stätten, die typischerweise Anbringungsort von Werbeanlagen sind; durch die Beschränkung auf den Ort der Leistung in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten und die Schranke der Wirkung in die freie Landschaft werde den Schutzzwecken hinreichend Rechnung getragen. Die Verfahrensfreiheit ist auf Anlagen bis 10 m Höhe beschränkt (statisch-konstruktive Schwierigkeiten).
  • Buchst. i (neu): satzungskonforme Werbeanlagen im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, weil diese in aller Regel detaillierte Vorgaben enthalten, aus denen sich die Zulässigkeit ablesen lässt.

Nr. 9 – vorübergehende Anlagen

  • Buchst. a entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 25 LBO 1996.
  • Buchst. b entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 23 LBO 1996; nunmehr sind auch Unterkünfte zum vorübergehenden Wohnen auf der Baustelle genehmigungsfrei.
  • Buchst. c (neu): Toilettenwagen für Veranstaltungen.
  • Buchst. d (neu): Behelfsbauten für Landesverteidigung, Katastrophenschutz oder Unfallhilfe, die nur vorübergehend aufgestellt werden; die abschließende Aufzählung der Anlässe zeigt die Beschränkung auf ungewöhnliche Ereignisse (Beispiel: kurzzeitige Unterbringung von Soldaten bei Einsätzen wegen Naturereignissen).
  • Buchst. e entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 20 LBO 1996; der Begriff „ähnliche Veranstaltung“ ist nach dem Vorbild der Musterbauordnung auf Volksfeste und Märkte konkretisiert.
  • Buchst. f (neu): bauliche Anlagen auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen für höchstens drei Monate, ausgenommen Fliegende Bauten. Ausstellungsgelände ist eine freie Fläche zum Abstellen von Gegenständen zur Besichtigung oder zum Verkauf; Messe ist eine größere Gewerbe- oder Industrieschau. Das Gelände selbst muss baurechtlich genehmigt sein.

Nr. 10 – Änderungen von Gebäuden

  • Buchst. a entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LBO 1996; die Verfahrensfreiheit gilt auch für Bauteile in Rettungswegen und bei Treppen nicht mehr nur für Wohnungstreppen.
  • Buchst. b (neu): tragende und aussteifende Bauteile in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
  • Buchst. c ersetzt teilweise § 65 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996. Erfasst sind nicht nur der Austausch von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren, sondern auch das Herstellen neuer Öffnungen sowie das Verändern und Schließen bestehender Öffnungen. Die Genehmigungsfreiheit gilt auch in Denkmalschutzgebieten, in Gebieten mit örtlichen Gestaltungs- oder Erhaltungsvorschriften und bei Bau- und Kulturdenkmälern; die Erlaubnispflicht nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz bleibt unberührt.
  • Buchst. d ersetzt ebenfalls teilweise § 65 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996 und stellt über die bisherige Regelung hinaus Außenwandbekleidungen und Verblendungen bis zur Hochhausgrenze frei.
  • Buchst. e entspricht § 65 Abs. 2 Nr. 2 LBO 1996; auch Veränderungen der Abmessungen (z. B. Dachüberstände) sind verfahrensfrei, ausgenommen Dacherhöhungen. Buchst. f entspricht § 65 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996.
  • Für alle Tatbestände der Nr. 10 wird die Genehmigungsfreiheit auch auf Sachverhalte erstreckt, die noch während der Bauausführung von der Genehmigung abweichend ins Werk gesetzt werden, da praktische Gründe für eine unterschiedliche Behandlung nicht angeführt werden können.

Nr. 11 – Plätze, Wege, Aufschüttungen

  • Buchst. a (neu): Fahrradabstellplätze; überdachte fallen als Gebäude nicht darunter.
  • Buchst. b (neu): Lager- und Abstellplätze land- oder forstwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Betriebe. Buchst. c entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 21 LBO 1996 und stellt klar, dass auch Plätze im Geltungsbereich eines Bebauungsplans verfahrensfrei sind.
  • Buchst. d (neu): Stellplätze und Abstellplätze für Anhänger, die aus der Stellplatzdefinition des § 2 Abs. 9 ausgeklammert wurden; überdachte Plätze fallen als Garagen nicht darunter.
  • Buchst. e (neu): notwendige Kleinkinderspielplätze nach § 10 Abs. 2. Buchst. f (neu): private Wege auf und zu Baugrundstücken.
  • Buchst. g (neu): Wirtschaftswege der Land- und Forstwirtschaft, da der Schwerpunkt des Verfahrens im Naturschutzrecht liegt; die naturschutzrechtliche Prüfung erfolgt künftig in einem eigenen Genehmigungsverfahren statt im „Huckepackverfahren“ zur Baugenehmigung.
  • Buchst. h entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 7 LBO 1996; neue Flächenbegrenzungen für Aufschüttungen und Abgrabungen im Innenbereich und im beplanten Bereich. Buchst. i (neu): staatliche archäologische Ausgrabungen.

Nr. 12 – sonstige Anlagen

Buchst. a entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 11 LBO 1996 (Höhe auf die Sonderbauschwelle in § 2 Abs. 4 Nr. 17 abgestimmt). Buchst. b (neu): Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen („für sich baurechtlich irrelevant“). Buchst. c (neu): Fahrradabstellanlagen. Buchst. d entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 22, Buchst. e Nr. 24, Buchst. f Nr. 7 LBO 1996. Buchst. g (neu): Treppenaufzüge in Wohngebäuden.

Nr. 13

Nr. 13 entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 28 LBO 1996; die beispielhafte Aufzählung ist zur Ausräumung von Zweifeln erheblich erweitert.

Absatz 2 (Verfahrensfreiheit unter Gemeindebeteiligung)

Absatz 2 stellt nach hessischem Vorbild Vorhaben unter dem Vorbehalt der Beteiligung der Gemeinde verfahrensfrei, wie bei den nach § 63 genehmigungsfrei gestellten Vorhaben. Die Frist für die Gemeinde zur Beantragung einer vorläufigen Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist wegen der Geringfügigkeit der Vorhaben auf zwei Wochen (statt einen Monat bei der Genehmigungsfreistellung) begrenzt. Für die Errichtung von Wintergärten und die Erneuerung und Änderung von Dächern ist außerdem ein Tragwerksplaner einzuschalten.

Absatz 3 (Nutzungsänderungen)

  • Nr. 1 fasst die Genehmigungsfreiheitstatbestände des § 65 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und b LBO 1996 zusammen; die Differenzierung zwischen Gebäuden und Räumen einerseits und anderen Anlagen und Einrichtungen andererseits wird aufgegeben.
  • Nr. 2: Umnutzung von Räumen eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die diesen Wohnungen zugeordnet sind – erleichtert die Umnutzung von Nebenräumen.
  • Nr. 3: Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder und Toiletten – erleichtert die Verbesserung des Wohnstandards in Altbauten und die Aufteilung größerer in kleinere Wohnungen.
  • Der bisherige Absatz 3 ist in § 60 Abs. 2 übernommen.

Absatz 4 (Beseitigung von Anlagen)

Satz 1 – Verfahrensfreiheit

Absatz 4 regelt die Verfahrensfreiheit der Beseitigung (Satz 1) und schafft für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen anstelle der bisherigen Genehmigungsbedürftigkeit ein Anzeigeverfahren (vgl. bereits die Begründung zu § 60 Abs. 1). Verfahrensfrei beseitigt werden können Anlagen, deren Beseitigung in aller Regel keine statisch-konstruktiven Schwierigkeiten aufwirft und auch mit Blick auf das Nachbarschaftsverhältnis keiner formalisierten bauaufsichtlichen Handhabung bedarf: alle nach Absatz 1 verfahrensfreien Anlagen (Nr. 1), freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Nr. 2) sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, bis 10 m Höhe.

Satz 2 – Anzeige

Die beabsichtigte Beseitigung aller anderen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Inhalt der Anzeige, namentlich beizufügende Bauvorlagen, ist in der Verordnung aufgrund § 86 Abs. 2 zu regeln. Die Anzeige bezweckt eine bewusst verfahrensrechtlich nicht näher ausgestaltete Information der Bauaufsichtsbehörde, die darauf nach Lage der Dinge reagieren kann; Rechtsgrundlage etwaiger Maßnahmen ist § 57 Abs. 1.

Sätze 3 bis 5 – Nachweise der Standsicherheit

Die Sätze 3 bis 5 regeln die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein oder mehrere andere Gebäude angebaut ist. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 genügt die Bestätigung durch einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2, im Übrigen gilt das Vier-Augen-Prinzip (Satz 4). Satz 4 Halbsatz 2 erstreckt dies auf Fälle, in denen die Standsicherheit anderer Gebäude auf andere Weise als durch Anbau beeinträchtigt werden kann (namentlich durch Veränderungen des Baugrunds); er ermöglicht auch der Bauaufsichtsbehörde, entsprechende Anforderungen zu stellen. Satz 5 enthält eine Bagatellklausel: Ist das Gebäude, an das angebaut ist, verfahrensfrei, gelten die Anforderungen wegen des geringen Risikopotenzials nicht.

Satz 6 und Bußgeldbewehrung

Nach Satz 6 sind die Vorschriften über die Baubeginnanzeige (§ 73 Abs. 6 Nr. 3, Abs. 8) entsprechend anzuwenden. Die Regelungen über die Anzeige (Satz 2), die bautechnischen Nachweise (Sätze 3 bis 5) und die Baubeginnanzeige (Satz 6) sind bußgeldbewehrt (§ 87 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 9).

Absatz 5

Absatz 5 stellt klar, dass Instandhaltungsarbeiten verfahrensfrei sind.