§LBOSaar
§80

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
5 · Bauaufsichtliche Maßnahmen
Fassung gültig ab
10.04.2020

Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre Verwendung untersagen und die Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

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