Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre Verwendung untersagen und die Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
§80
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
- Abschnitt
- 5 · Bauaufsichtliche Maßnahmen
- Fassung gültig ab
- 10.04.2020
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