§LBOSaar
§68

Planungsrechtliche Genehmigung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996

Die Bauaufsichtsbehörde prüft nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 94 Abs. 6 nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches, § 4 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622) mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer anderen Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch sowie mit den örtlichen Bauvorschriften, wenn die Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im Sinne der Rechtsverordnung nach § 94 Abs. 6 unterschrieben sind.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.