§LBOSaar
§54

Barrierefreies Bauen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Besondere bauliche Anlagen
Verkündet
03.06.1996
(1)

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen, instandzuhalten und instandzusetzen, daß sie von diesem Personenkreis ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt oder aufgesucht werden können. § 53 bleibt unberührt.

(2)

Absatz 1 gilt insbesondere für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von

1.

Geschäftshäusern,

2.

Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,

3.

Theatern, Film- und Videovorführungsräumen,

4.

Gaststätten und Beherbergungsbetrieben,

5.

Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Gerichten,

6.

Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie der Kreditinstitute,

7.

Schulen, Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten,

8.

Jugendfreizeiteinrichtungen,

9.

Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,

10.

Krankenhäusern,

11.

Sportstätten, Spielplätzen und ähnlichen Anlagen,

12.

Arztpraxen und Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialdienste,

13.

Stellplätzen und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 12 gehören,

14.

öffentlichen Bedürfnisanstalten und

15.

öffentlich zugänglichen Parkhäusern.

(3)

Für

1.

Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten, Schulen und Heime für Behinderte,

2.

Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenbegegnungsstätten,

3.

Einrichtungen der Erziehungshilfe und Kindertageseinrichtungen

gilt Absatz 1 für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.

(4)

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,95 m haben. Vor Türen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als sechs vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,20 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muß auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.

(5)

§ 40 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen erreichbar sein müssen.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.