Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 53 Abs. 1 LBO 1996. Die Überschrift übernimmt die Legaldefinition des § 2 Abs. 4. Satz 1 bezieht den Anwendungsbereich auf die in § 2 Abs. 4 legal definierten Sonderbauten, sodass § 53 Abs. 2 LBO 1996 entfallen kann; im Übrigen ist die Vorschrift gegenüber § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 nur redaktionell verändert. Satz 2 entspricht § 53 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996.
Satz 3 (Katalog möglicher Gegenstände besonderer Anforderungen und Erleichterungen)
Der Katalog des bisherigen Satzes 3 wird gewissermaßen als „Checkliste“ beibehalten, auch wenn er regelungstechnisch nicht zwingend erforderlich ist, weil er alle erdenklichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen abdeckt. Die Anforderungsfelder sind im Interesse einer der Systematik der LBO entsprechenden Abfolge neu geordnet.
Übernommene Nummern
Die Nrn. 1 bis 7, 9, 10, 12 bis 15 und 17 entsprechen (teils präzisiert) den bisherigen Nummern: Nr. 1 = bisherige Nr. 2; Nr. 2 = Nr. 1; Nr. 3 = Nr. 3; Nr. 4 = Nr. 14; Nr. 5 = Nr. 15; Nr. 6 = Nr. 4 (präzisiert); Nr. 7 = Nr. 5 (präzisiert); Nr. 9 = Nr. 7 (präzisiert); Nr. 10 = Nr. 10; Nr. 12 = Nr. 6; Nr. 13 = Nr. 11; Nr. 14 = Nr. 12 (nur redaktionell verändert); Nr. 15 = Nr. 13; Nr. 17 = Nr. 8. Nr. 11 ergänzt die bisherige Nr. 9 um die Rauchableitung.
Neu eingefügte Nummern
- Nr. 8: Löschwasserrückhaltung, sachlich zusammenhängend mit Nr. 7.
- Nr. 16: barrierefreie Nutzbarkeit, da § 50 Abs. 2 nur öffentlich zugängliche bauliche Anlagen erfasst.
- Nr. 18: Anforderungen an die Zahl von Toiletten für Besucherinnen und Besucher, „einem offenkundigen praktischen Bedürfnis folgend“.
- Nr. 19: erlaubt insbesondere, die Vorlage eines Brandschutzkonzepts zu fordern.
- Nr. 20: trägt dem Umstand Rechnung, dass § 79 kein System formalisierter Bauabnahmen mehr enthält.
- Nr. 21: ermöglicht, die Bestellung des Bauleiters und der Fachbauleiter (vgl. § 56) zu fordern und Anforderungen an deren Qualifikation zu stellen.
- Nr. 22: ermöglicht, die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zu verlangen und Anforderungen an dessen Qualifikation zu stellen.
- Nr. 23: entspricht und erweitert den bisherigen Satz 4; sie ermöglicht Erst- und Wiederholungsprüfungen (namentlich bei sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen) sowie „Nachprüfungen“ (z. B. bei Spundwandverankerungen und Erdankern).
Zusammenhang mit § 2 Abs. 4
Zur verfahrenssteuernden Wirkung der Sonderbaueigenschaft und zu den Schwellenwerten siehe die Begründung zu § 2 Abs. 4: Der konkret-individuelle Ansatz des § 51 Abs. 1 erlaubt unterhalb der Schwellen der Sonderbauverordnungen Einzelfallanforderungen, die nun erstmals mit Schwellenwerten verknüpft sind.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 53 Abs. 1 LBO 1996. Die Überschrift übernimmt die Legaldefinition des § 2 Abs. 4. Satz 1 bezieht den Anwendungsbereich auf die in § 2 Abs. 4 legal definierten Sonderbauten, sodass § 53 Abs. 2 LBO 1996 entfallen kann; im Übrigen ist die Vorschrift gegenüber § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 nur redaktionell verändert. Satz 2 entspricht § 53 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996.
Satz 3 (Katalog möglicher Gegenstände besonderer Anforderungen und Erleichterungen)
Der Katalog des bisherigen Satzes 3 wird gewissermaßen als „Checkliste“ beibehalten, auch wenn er regelungstechnisch nicht zwingend erforderlich ist, weil er alle erdenklichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen abdeckt. Die Anforderungsfelder sind im Interesse einer der Systematik der LBO entsprechenden Abfolge neu geordnet.
Übernommene Nummern
Die Nrn. 1 bis 7, 9, 10, 12 bis 15 und 17 entsprechen (teils präzisiert) den bisherigen Nummern: Nr. 1 = bisherige Nr. 2; Nr. 2 = Nr. 1; Nr. 3 = Nr. 3; Nr. 4 = Nr. 14; Nr. 5 = Nr. 15; Nr. 6 = Nr. 4 (präzisiert); Nr. 7 = Nr. 5 (präzisiert); Nr. 9 = Nr. 7 (präzisiert); Nr. 10 = Nr. 10; Nr. 12 = Nr. 6; Nr. 13 = Nr. 11; Nr. 14 = Nr. 12 (nur redaktionell verändert); Nr. 15 = Nr. 13; Nr. 17 = Nr. 8. Nr. 11 ergänzt die bisherige Nr. 9 um die Rauchableitung.
Neu eingefügte Nummern
- Nr. 8: Löschwasserrückhaltung, sachlich zusammenhängend mit Nr. 7.
- Nr. 16: barrierefreie Nutzbarkeit, da § 50 Abs. 2 nur öffentlich zugängliche bauliche Anlagen erfasst.
- Nr. 18: Anforderungen an die Zahl von Toiletten für Besucherinnen und Besucher, „einem offenkundigen praktischen Bedürfnis folgend“.
- Nr. 19: erlaubt insbesondere, die Vorlage eines Brandschutzkonzepts zu fordern.
- Nr. 20: trägt dem Umstand Rechnung, dass § 79 kein System formalisierter Bauabnahmen mehr enthält.
- Nr. 21: ermöglicht, die Bestellung des Bauleiters und der Fachbauleiter (vgl. § 56) zu fordern und Anforderungen an deren Qualifikation zu stellen.
- Nr. 22: ermöglicht, die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zu verlangen und Anforderungen an dessen Qualifikation zu stellen.
- Nr. 23: entspricht und erweitert den bisherigen Satz 4; sie ermöglicht Erst- und Wiederholungsprüfungen (namentlich bei sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen) sowie „Nachprüfungen“ (z. B. bei Spundwandverankerungen und Erdankern).
Zusammenhang mit § 2 Abs. 4
Zur verfahrenssteuernden Wirkung der Sonderbaueigenschaft und zu den Schwellenwerten siehe die Begründung zu § 2 Abs. 4: Der konkret-individuelle Ansatz des § 51 Abs. 1 erlaubt unterhalb der Schwellen der Sonderbauverordnungen Einzelfallanforderungen, die nun erstmals mit Schwellenwerten verknüpft sind.