§LBOSaar
§51

Sonderbauten

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
7 · Besondere bauliche Anlagen
Fassung gültig ab
26.04.2025

1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf

1.

die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

2.

die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen des Baugrundstücks,

3.

die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

4.

die Anlage der Zu- und Abfahrten,

5.

die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, das Sammeln, Versickern und Verwenden von Niederschlags- oder Brauchwasser,

6.

die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,

7.

Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,

8.

die Löschwasserrückhaltung,

9.

die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,

10.

die Beleuchtung und Energieversorgung,

11.

die Lüftung und Rauchableitung,

12.

die Feuerungsanlagen und Heizräume,

13.

die Wasserversorgung,

14.

die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,

15.

die Stellplätze und Garagen,

16.

die barrierefreie Nutzbarkeit,

17.

die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz-und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

18.

die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,

19.

Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes,

20.

weitere zu erbringende Bescheinigungen,

21.

die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter,

22.

den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,

23.

Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind,

24.

Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr.

Kommentierung zu § 51

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 53 Abs. 1 LBO 1996. Die Überschrift übernimmt die Legaldefinition des § 2 Abs. 4. Satz 1 bezieht den Anwendungsbereich auf die in § 2 Abs. 4 legal definierten Sonderbauten, sodass § 53 Abs. 2 LBO 1996 entfallen kann; im Übrigen ist die Vorschrift gegenüber § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 nur redaktionell verändert. Satz 2 entspricht § 53 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996.

Satz 3 (Katalog möglicher Gegenstände besonderer Anforderungen und Erleichterungen)

Der Katalog des bisherigen Satzes 3 wird gewissermaßen als „Checkliste“ beibehalten, auch wenn er regelungstechnisch nicht zwingend erforderlich ist, weil er alle erdenklichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen abdeckt. Die Anforderungsfelder sind im Interesse einer der Systematik der LBO entsprechenden Abfolge neu geordnet.

Übernommene Nummern

Die Nrn. 1 bis 7, 9, 10, 12 bis 15 und 17 entsprechen (teils präzisiert) den bisherigen Nummern: Nr. 1 = bisherige Nr. 2; Nr. 2 = Nr. 1; Nr. 3 = Nr. 3; Nr. 4 = Nr. 14; Nr. 5 = Nr. 15; Nr. 6 = Nr. 4 (präzisiert); Nr. 7 = Nr. 5 (präzisiert); Nr. 9 = Nr. 7 (präzisiert); Nr. 10 = Nr. 10; Nr. 12 = Nr. 6; Nr. 13 = Nr. 11; Nr. 14 = Nr. 12 (nur redaktionell verändert); Nr. 15 = Nr. 13; Nr. 17 = Nr. 8. Nr. 11 ergänzt die bisherige Nr. 9 um die Rauchableitung.

Neu eingefügte Nummern

  • Nr. 8: Löschwasserrückhaltung, sachlich zusammenhängend mit Nr. 7.
  • Nr. 16: barrierefreie Nutzbarkeit, da § 50 Abs. 2 nur öffentlich zugängliche bauliche Anlagen erfasst.
  • Nr. 18: Anforderungen an die Zahl von Toiletten für Besucherinnen und Besucher, „einem offenkundigen praktischen Bedürfnis folgend“.
  • Nr. 19: erlaubt insbesondere, die Vorlage eines Brandschutzkonzepts zu fordern.
  • Nr. 20: trägt dem Umstand Rechnung, dass § 79 kein System formalisierter Bauabnahmen mehr enthält.
  • Nr. 21: ermöglicht, die Bestellung des Bauleiters und der Fachbauleiter (vgl. § 56) zu fordern und Anforderungen an deren Qualifikation zu stellen.
  • Nr. 22: ermöglicht, die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zu verlangen und Anforderungen an dessen Qualifikation zu stellen.
  • Nr. 23: entspricht und erweitert den bisherigen Satz 4; sie ermöglicht Erst- und Wiederholungsprüfungen (namentlich bei sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen) sowie „Nachprüfungen“ (z. B. bei Spundwandverankerungen und Erdankern).

Zusammenhang mit § 2 Abs. 4

Zur verfahrenssteuernden Wirkung der Sonderbaueigenschaft und zu den Schwellenwerten siehe die Begründung zu § 2 Abs. 4: Der konkret-individuelle Ansatz des § 51 Abs. 1 erlaubt unterhalb der Schwellen der Sonderbauverordnungen Einzelfallanforderungen, die nun erstmals mit Schwellenwerten verknüpft sind.