§LBOSaar
§87

Ordnungswidrigkeiten

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
7 · Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten
Fassung gültig ab
12.04.2024
(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer nach § 86 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 85 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.

einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

3.

die Rettungswege entgegen § 6 Abs. 2 nicht kennzeichnet oder nicht freihält,

4.

Bauprodukte entgegen § 22 Abs. 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

5.

Bauarten entgegen § 17a ohne Bauartgenehmigung anwendet,

6.

Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 vorliegen,

7.

ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Abs. 1), Teilbaugenehmigung (§ 75), Abweichung (§ 68) oder Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder abweichend davon Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Abs. 4 Satz 2 bis 4 beseitigt,

8.

Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 77 Abs. 2) oder ohne rechtzeitige Anzeige und Abnahme (§ 77 Abs. 6) in Gebrauch nimmt,

9.

entgegen § 63 Abs. 3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt, entgegen § 73 Abs. 6 und 7 Bauarbeiten beginnt, entgegen § 61 Abs. 4 Satz 5 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen § 78 Abs. 3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt oder Bauarbeiten fortführt, entgegen § 79 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen § 79 Abs. 6 Satz 1 bauliche Anlagen nutzt,

10.

die nach § 73 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

11.

als Bauherrin oder Bauherr § 11 Abs. 4 und § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser § 54 Abs. 1 Satz 3, als Unternehmen § 55 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, als Bauleiterin oder Bauleiter § 56 Abs. 1 Satz 1 oder als deren Vertreterin oder Vertreter diesen Vorschriften zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

1.

unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,

2.

als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt,

3.

unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 macht,

4.

unrichtige Bescheinigungen oder Bestätigungen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 ausstellt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.

(4)

1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(5)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

Kommentierung zu § 87

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 95 LBO 1996.

Absatz 1

  • Nr. 1 ist redaktionell angepasst, Nr. 2 unverändert.
  • Nr. 3 ist neu; sie ersetzt § 21 TVO.
  • Nr. 5 ist um die Verwendung von Bauprodukten entgegen § 18 Abs. 3 erweitert; dadurch wird eine Regelungslücke geschlossen.
  • Nr. 6 entspricht der bisherigen Nr. 3. Die bisherige Nr. 6 ist entfallen, da die Aussetzung der Stellplatzpflicht (§ 50 Abs. 3 LBO 1996) nicht übernommen wurde.
  • In Nr. 7 ist die Abweichung von den im vereinfachten Genehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen, soweit sich die Genehmigung nicht auf sie erstreckt, nicht mehr enthalten, um einen Widerspruch zu § 61 Abs. 1 Nr. 10 (verfahrensfreie Änderungen des Entwurfs) zu vermeiden. Ergänzend aufgenommen wurden Werbeanlagen, soweit sie nicht zugleich bauliche Anlagen sind.
  • Nr. 9 wurde um den vorschriftswidrigen Beginn eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens und einer anzeigepflichtigen Beseitigung von Anlagen ergänzt (vgl. § 61 Abs. 4 Satz 6).
  • Die bisherigen Nrn. 12 bis 15 sind weggefallen, da die Versicherungspflicht nach § 58 LBO 1996 und die Erklärungen der verantwortlichen Personen im Freistellungs- und vereinfachten Verfahren nicht beibehalten wurden.

Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Neu eingefügt wurde Nr. 2, um die ordnungsgemäße Tätigkeit der Prüfingenieure/Prüfsachverständigen auch ordnungswidrigkeitsrechtlich abzusichern.

Absatz 3 (Bußgeldrahmen)

Der Bußgeldrahmen ist mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche wirtschaftliche Entwicklung und zur Unterstreichung der Eigenverantwortlichkeit der Adressaten der Bußgeldtatbestände von bisher 50.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben.

Absätze 4 und 5

Absatz 4 wurde lediglich redaktionell angepasst, Absatz 5 ist unverändert übernommen.