§LBOSaar
§73

Beteiligung der Nachbarschaft

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996
(1)

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarschaft) sind nach den Absätzen 2 bis 5 zu beteiligen.

(2)

Die Bauaufsichtsbehörde benachrichtigt vor der Erteilung von Befreiungen die Nachbarschaft, wenn zu erwarten ist, daß öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen berührt werden. Einwendungen durch die Nachbarschaft sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

(3)

Die Benachrichtigung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Nachbarschaft den Lageplan und die Bauzeichnungen unterschrieben und der Erteilung von Befreiungen schriftlich zugestimmt hat.

(4)

Wird den Einwendungen nicht entsprochen, ist die Entscheidung über die Befreiung zu begründen und der Nachbarschaft zuzustellen.

(5)

Bei einer Mehrheit von Eigentümerinnen oder Eigentümern eines benachbarten Grundstücks genügt die Benachrichtigung an eine oder einen von ihnen. Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu ermitteln, so genügt die Benachrichtigung einer unmittelbaren Besitzerin oder eines unmittelbaren Besitzers.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.