§LBOSaar
§51

Ställe

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Besondere bauliche Anlagen
Verkündet
03.06.1996
(1)

Ställe sind so anzuordnen, zu errichten, instandzuhalten und instandzusetzen, daß eine gesunde und artgerechte Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Sie müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben und belüftet werden können.

(2)

Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen und Wohnräume nur dann angeordnet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sind.

(3)

Die ins Freie führenden Stalltüren müssen in ihrer Ausführung, Zahl, Höhe und Breite so bemessen sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(4)

Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stalluft, der Jauche und des Flüssigmistes zu schützen. Geschlossene Fußböden müssen wasserundurchlässig. Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein.

(5)

Gärfutterbehälter, die nicht nur vorübergehend benutzt werden, müssen dichte Wände und Böden haben und so beschaffen sein, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Sickersäfte sind so zu beseitigen, daß keine Belastung der Umwelt entsteht.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.