§LBOSaar
§82

Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
5 · Bauaufsichtliche Maßnahmen
Fassung gültig ab
01.06.2004
(1)

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(2)

Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.

(3)

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Bauvorlagen eingereicht werden oder ein Bauantrag gestellt wird.

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