§LBOSaar
§81

Einstellung von Arbeiten

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
5 · Bauaufsichtliche Maßnahmen
Fassung gültig ab
10.04.2020
(1)

1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2Dies gilt insbesondere, wenn

1.

die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 63 freigestellten Vorhabens ohne Baugenehmigung oder Einreichung der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 2 oder entgegen den Vorschriften des § 73 Abs. 6 und 7 begonnen wurde,

2.

bei der Ausführung eines Vorhabens von der erteilten Genehmigung abgewichen wird, obwohl es dazu einer Genehmigung bedurft hätte,

3.

bei der Ausführung eines nach § 63 freigestellten Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach § 61 verfahrensfrei,

4.

Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 kein Ü-Zeichen tragen,

5.

Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 3) gekennzeichnet sind.

(2)

1Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle, die Anlage oder einzelne Teile derselben versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. 2Satz 1 gilt auch, wenn nach Erlass eines unanfechtbaren oder eines für sofort vollziehbar erklärten Benutzungsverbots die verbotene Nutzung fortgesetzt wird.

Kommentierung zu § 81

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift fasst die §§ 86 und 87 LBO 1996 zusammen.

Absatz 1 (Baueinstellung)

Satz 1

Absatz 1 entspricht § 86 LBO 1996. Nach Satz 1 kann die Baueinstellung in allen Fällen angeordnet werden, in denen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Dies ergab sich bisher erst aus der zweiten Alternative der Nr. 2.

„Arbeiten“ statt „Bauarbeiten“

Der Begriff „Bauarbeiten“ ist durch „Arbeiten“ ersetzt. Dies soll eine Einstellung der Arbeiten auch bei Anlagen ermöglichen, die – wie Aufschüttungen und Lagerplätze – nur kraft der gesetzlichen Fiktion in § 2 Abs. 1 Satz 4 als bauliche Anlagen gelten. Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 10.05.1994 – 5 S 983/94, VBlBW 1994, 495) hatte die Anwendung der entsprechenden Vorschrift auf einen Lagerplatz abgelehnt, weil für dessen Herstellung keine „Bauarbeiten“ erforderlich seien.

Satz 2

Satz 2 nennt beispielhaft die wichtigsten Fälle für eine Baueinstellung entsprechend dem bisherigen Recht.

Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 87 LBO 1996. In Satz 1 ist der Begriff „Bauarbeiten“ durch „Arbeiten“ ersetzt (siehe oben zu Absatz 1).