§LBOSaar
§38

Umwehrungen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
4 · Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:

1.

Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,

2.

nicht begehbare Oberlichter und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen,

3.

Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,

4.

Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,

5.

nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3,

6.

die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen),

7.

Lichtschächte von Kellergeschossen und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.

(2)

1In Verkehrsflächen liegende Lichtschächte von Kellergeschossen und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. 2An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. 3Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstung unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.

(3)

1Fensterbrüstungen über Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, über Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein. 2Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.

(4)

Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

1.

Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m: 0,90 m,

2.

Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe: 1,10 m.

(5)

1In, an und auf Gebäuden, bei denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen Öffnungen in Umwehrungen, Brüstungen und Geländern mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sein. 2Ein seitlicher Zwischenraum zwischen dem Geländer oder der Brüstung und der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 4 cm sein. 3Die Umwehrungen, Brüstungen und Geländer sind so auszubilden, dass Kindern das Überklettern nicht erleichtert wird.

Kommentierung zu § 38

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift ersetzt § 13 TVO.

Absätze 1 bis 4

  • Absatz 1 fasst § 13 Abs. 1 bis 3 TVO zusammen. Die ohnehin nur beispielhafte Aufzählung in § 13 Abs. 1 Satz 2 TVO ist entfallen.
  • Absatz 2 entspricht § 13 Abs. 3 TVO. Neu ist die Anforderung in Satz 3.
  • Absatz 3 entspricht § 13 Abs. 4 TVO. Die Anforderung an die Mindesthöhe von Fensterbrüstungen gilt nicht für Erdgeschosse; dadurch entfallen die nach bisherigem Recht (§ 13 Abs. 5 Satz 4 TVO) erforderlichen Ausnahmen im Einzelfall.
  • Absatz 4 entspricht § 13 Abs. 5 TVO.

Absatz 5

Absatz 5 ist neu und dient vornehmlich der Sicherheit von Kindern.