Treppen, Rampen, Flure, offene Gänge sowie Ein- und Ausgänge müssen
gut begehbar und verkehrssicher sein,
in solcher Zahl vorhanden, so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege gewährleisten,
widerstandsfähig gegen Feuer sein, soweit es der Brandschutz erfordert.
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß mit mindestens einem Aufenthaltsraum muß über eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Weitere notwendige Treppen sind herzustellen, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall sonst nicht möglich ist. Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Bei Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein, wenn sich die Wohngebäude von der Lage her dafür eignen.
In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Dies gilt nicht in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.