(1)
Wände und Decken müssen
1.
standsicher,
2.
soweit es der Brandschutz erfordert, widerstandsfähig gegen Feuer,
3.
soweit es der Schallschutz erfordert, schalldämmend sein.
Wände und Decken müssen
standsicher,
soweit es der Brandschutz erfordert, widerstandsfähig gegen Feuer,
soweit es der Schallschutz erfordert, schalldämmend sein.
Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.