Ausnahmen von den §§ 34 bis 50 sind, wenn Gründe des § 3 Abs. 1 nicht entgegenstehen, zulässig für
bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet sind, oder
bauliche Anlagen, die nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen,
kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und
freistehende eingeschossige Gebäude, die nicht zum Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben und Unterkunftshütten.
Gebäude nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, die überwiegend aus brennbaren Bauprodukten bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden können und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände sind alle 30 m anzuordnen und stets 30 cm über Dach und vor die Außenwände zu führen.