§LBOSaar
§17b

Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
2 · Bauprodukte
Fassung gültig ab
10.04.2020
(1)

Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2)

Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Kommentierung zu § 17b

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift wurde erst nach der Novelle 2004 eingefügt. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/866) enthält hierzu keine Erwägungen.

Systematische Anknüpfungspunkte in der Begründung 2004

Siehe die Hinweise zu § 17a sowie die Begründung zu den §§ 18 bis 26 (Bauprodukte, Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise).