Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Unternehmen und Bauleiterin oder Bauleiter dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.
§55
Grundsatz
- Gesetz
- Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
- Teil
- 4 · Pflichten der am Bau Verantwortlichen
- Verkündet
- 03.06.1996
Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.