§LBOSaar
§11

Nicht überbaute Flächen, Kleinkinderspielplätze

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Verkündet
03.06.1996
(1)

Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie unbebaute Grundstücke in Baugebieten sind zu bepflanzen und zu unterhalten. Die Bauaufsichtsbehörde soll unter Berücksichtigung der zulässigen Nutzung des Grundstückes das Anpflanzen von einheimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen sowie das Anlegen von Grünflächen fordern.

(2)

In Vorgärten können Stellplätze sowie Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung und ein durch Vorgärten geprägtes Straßenbild nicht beeinträchtigt werden.

(3)

Bei der Errichtung eines Gebäudes mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück ein Kleinkinderspielplatz anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt nicht, wenn die Art der Wohnungen oder ihre Umgebung die Anlage eines Kleinkinderspielplatzes nicht erfordert oder wenn in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 14 geschaffen wird oder vorhanden ist. Größe und Ausstattung des Spielplatzes richten sich nach Zahl, Art und Größe der Wohnungen. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Kleinkinderspielplätzen verlangt werden, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert.

(4)

Der Kleinkinderspielplatz kann auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks hergestellt werden, wenn die Benutzung des anderen Grundstücks zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Kann die Bauherrin oder der Bauherr den Kleinkinderspielplatz nicht auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herstellen oder ist in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks ein öffentlicher, für Spiele von Kleinkindern geeigneter Spielplatz vorhanden oder geplant, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, daß die Bauherrin oder der Bauherr die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung eines Kleinkinderspielplatzes durch Zahlung eines angemessenen Geldbetrages ablöst, sofern eine Ablösesatzung (§ 93 Abs. 1 Nr. 6) besteht. Der Betrag ist zur Anlage und Unterhaltung von öffentlichen, für Spiele von Kleinkindern geeigneten Spielplätzen zu verwenden.

(5)

Spielplätze für Kleinkinder können statt von jeder oder jedem Verpflichteten gesondert auch von mehreren Verpflichteten als Gemeinschaftsanlage angelegt und unterhalten werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß die Gemeinschaftsanlage für die Wohnungen auf dem Baugrundstück dauernd zur Verfügung stehen. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.