Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift fasst die §§ 7 und 8 LBO 1996 zusammen (Überschrift im Entwurf: „Abweichungen von den Abstandsflächen“). Sie privilegiert bestimmte Anlagen in den Abstandsflächen und erleichtert Maßnahmen im Gebäudebestand.
Absatz 1
Absatz 1 entspricht § 7 Abs. 1 LBO 1996.
Absatz 2 (privilegierte Anlagen)
Absatz 2 fasst die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 7 LBO 1996 zusammen. Durch die Ergänzung „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ wird auch eine grenznahe Bebauung privilegiert.
Nrn. 1 bis 5 und 6
Die Nrn. 1 bis 5 entsprechen § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 LBO 1996. Nr. 1 ist um Abstellplätze für Anhänger ergänzt, da das Abstellen von Anhängern nicht mehr unter die Legaldefinition für Stellplätze (§ 2 Abs. 9) fällt. Nr. 6 ist neu und erlaubt Rollmarkisen zum Sonnenschutz.
Nr. 7 – Garagen, Nebengebäude, Gewächshäuser
- Entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1. Die Beschränkung auf das Abstellen von Geräten, Fahrrädern und Kinderwagen entfällt. Die Anlagen dürfen aber weiterhin nur Abstell- und Lagerzwecken dienen, also keine Aufenthaltsräume und keine sog. Nebenräume wie Hobbyräume haben.
- Zulässig sind auch Gewächshäuser, weil sie die Nachbarschaft nicht stärker beeinträchtigen als Abstellräume.
- Die Anlagen dürfen jeweils bis zu 30 m³ Bruttorauminhalt haben, werden aber neu in die längenmäßige Beschränkung der Bebauung einbezogen. Die zulässige Bebauung entlang der einzelnen Grundstücksgrenze wird von 9 m auf 12 m erhöht, um Garagen für zwei hintereinander abgestellte Kraftfahrzeuge zu ermöglichen.
- Der letzte Halbsatz erlaubt Unterkellerungen, wenn der Keller nur Abstellzwecken dient; durch das Wort „zusätzlich“ ist klargestellt, dass der Keller in die Berechnung des zulässigen Bruttorauminhalts nicht eingeht.
- Ausgenommen sind Lagerungen explosionsgefährlicher oder erhöht brandgefährlicher Stoffe; Brennholz zählt nicht dazu.
Nr. 8
Nr. 8 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.
Nr. 9 – Solaranlagen und Antennen
Im Interesse des Wohnfriedens wird die Höhe der auf baulichen Anlagen nach den Nrn. 3 und 4 zulässigen Solaranlagen auf 1,50 m beschränkt. Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen werden den Solaranlagen auf baulichen Anlagen gleichgestellt. Gebäudeunabhängige Solaranlagen werden hinsichtlich der zulässigen Länge an der einzelnen Grundstücksgrenze den Garagen und Nebenanlagen nach Nr. 7 gleichgestellt.
Nr. 10 – Stützmauern, Einfriedungen, Sichtschutzwände
Entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4. Sichtschutzwände werden Stützmauern und Einfriedungen gleichgestellt. Der bisherige Satz 2 in Buchst. b (Messung der Gesamthöhe vom tieferliegenden Grundstück aus) ist entfallen, weil die Beeinträchtigung des tiefer liegenden Grundstücks nicht größer sei als durch sonstige zulässige Grenzbebauungen.
Nr. 11 – Aufschüttungen
Neu: Geneigte Aufschüttungen zur Grundstücksgrenze sollen die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück erleichtern. Das Neigungsverhältnis ist auf 1,5 zu 1 begrenzt (bei 3 m Abstand maximal 2 m Höhe). Das zivile Nachbarrecht bleibt unberührt; die Begründung verweist auf § 38 (Verbot der Verstärkung des Niederschlagswasserabflusses) und § 47 (Schutz vor Schädigung bei Bodenerhöhungen) des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes.
Satz 2 und Satz 3
Satz 2 verlangt zur Vermeidung von „Schmutzecken“, die Ungeziefer anziehen können, bei grenznaher Errichtung bestimmter Anlagen einen Grenzabstand von mindestens 1 m. Satz 3 übernimmt die bisherige Obergrenze für die Gesamtgrenzbebauung und bezieht Solaranlagen ein, um Einmauerungseffekten entgegenzuwirken. Die Einschränkung des bisherigen Absatzes 3 Satz 3, wonach Dächer über 3 m mittlerer Wandhöhe nur zur Grundstücksgrenze hin geneigt sein dürfen, ist entfallen; grenzseitige Giebel sind zulässig. Die Firsthöhe kann bei gemeinsamem Giebel oder First bis zu 4 m betragen. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind nicht zulässig.
Absatz 3 (Gebäudeabstände aus städtebaulichen Satzungen)
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 4 und wird der Entwicklung des Bauplanungsrechts angepasst. Da sich Gebäudeabstände sowohl aus Bebauungsplänen als auch aus einzelnen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB ergeben können, wird der Oberbegriff „städtebauliche Satzung“ gewählt.
Absatz 4 (Anhebung des Daches)
Der neue Absatz 4 lässt eine Unterschreitung der Abstandsflächentiefe bestehender Gebäude zu, wenn das Dach zur nachträglichen Verbesserung des Wärmeschutzes angehoben werden muss. Die Anhebung darf 0,50 m nicht überschreiten.
Absatz 5 (Nutzungsänderung im Bestand)
Der neue Absatz 5 erleichtert Nutzungsänderungen im Gebäudebestand. Vorhaben zur Schaffung von Wohnraum in bestehenden Gebäuden scheiterten bisher oft daran, dass diese die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Die Regelung legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abstandsflächen unterschritten werden dürfen. Unter anderem muss bei der Anordnung von Fenstern und ähnlichen Öffnungen auf nachbarliche Belange Rücksicht genommen werden; unzumutbare Belästigungen und Störungen können insbesondere von Fenstern und ähnlichen Öffnungen ausgehen, die in dem Bereich des Gebäudes liegen, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält.
Absatz 6
Absatz 6 entspricht § 8 LBO 1996.
Hinweis zur Fassung
In der geltenden Gesamtausgabe lautet die Überschrift „Erleichterungen von den Anforderungen …“ (Abstandsflächenrecht).
Allgemeines
Die Vorschrift fasst die §§ 7 und 8 LBO 1996 zusammen (Überschrift im Entwurf: „Abweichungen von den Abstandsflächen“). Sie privilegiert bestimmte Anlagen in den Abstandsflächen und erleichtert Maßnahmen im Gebäudebestand.
Absatz 1
Absatz 1 entspricht § 7 Abs. 1 LBO 1996.
Absatz 2 (privilegierte Anlagen)
Absatz 2 fasst die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 7 LBO 1996 zusammen. Durch die Ergänzung „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ wird auch eine grenznahe Bebauung privilegiert.
Nrn. 1 bis 5 und 6
Die Nrn. 1 bis 5 entsprechen § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 LBO 1996. Nr. 1 ist um Abstellplätze für Anhänger ergänzt, da das Abstellen von Anhängern nicht mehr unter die Legaldefinition für Stellplätze (§ 2 Abs. 9) fällt. Nr. 6 ist neu und erlaubt Rollmarkisen zum Sonnenschutz.
Nr. 7 – Garagen, Nebengebäude, Gewächshäuser
- Entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1. Die Beschränkung auf das Abstellen von Geräten, Fahrrädern und Kinderwagen entfällt. Die Anlagen dürfen aber weiterhin nur Abstell- und Lagerzwecken dienen, also keine Aufenthaltsräume und keine sog. Nebenräume wie Hobbyräume haben.
- Zulässig sind auch Gewächshäuser, weil sie die Nachbarschaft nicht stärker beeinträchtigen als Abstellräume.
- Die Anlagen dürfen jeweils bis zu 30 m³ Bruttorauminhalt haben, werden aber neu in die längenmäßige Beschränkung der Bebauung einbezogen. Die zulässige Bebauung entlang der einzelnen Grundstücksgrenze wird von 9 m auf 12 m erhöht, um Garagen für zwei hintereinander abgestellte Kraftfahrzeuge zu ermöglichen.
- Der letzte Halbsatz erlaubt Unterkellerungen, wenn der Keller nur Abstellzwecken dient; durch das Wort „zusätzlich“ ist klargestellt, dass der Keller in die Berechnung des zulässigen Bruttorauminhalts nicht eingeht.
- Ausgenommen sind Lagerungen explosionsgefährlicher oder erhöht brandgefährlicher Stoffe; Brennholz zählt nicht dazu.
Nr. 8
Nr. 8 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.
Nr. 9 – Solaranlagen und Antennen
Im Interesse des Wohnfriedens wird die Höhe der auf baulichen Anlagen nach den Nrn. 3 und 4 zulässigen Solaranlagen auf 1,50 m beschränkt. Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen werden den Solaranlagen auf baulichen Anlagen gleichgestellt. Gebäudeunabhängige Solaranlagen werden hinsichtlich der zulässigen Länge an der einzelnen Grundstücksgrenze den Garagen und Nebenanlagen nach Nr. 7 gleichgestellt.
Nr. 10 – Stützmauern, Einfriedungen, Sichtschutzwände
Entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4. Sichtschutzwände werden Stützmauern und Einfriedungen gleichgestellt. Der bisherige Satz 2 in Buchst. b (Messung der Gesamthöhe vom tieferliegenden Grundstück aus) ist entfallen, weil die Beeinträchtigung des tiefer liegenden Grundstücks nicht größer sei als durch sonstige zulässige Grenzbebauungen.
Nr. 11 – Aufschüttungen
Neu: Geneigte Aufschüttungen zur Grundstücksgrenze sollen die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück erleichtern. Das Neigungsverhältnis ist auf 1,5 zu 1 begrenzt (bei 3 m Abstand maximal 2 m Höhe). Das zivile Nachbarrecht bleibt unberührt; die Begründung verweist auf § 38 (Verbot der Verstärkung des Niederschlagswasserabflusses) und § 47 (Schutz vor Schädigung bei Bodenerhöhungen) des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes.
Satz 2 und Satz 3
Satz 2 verlangt zur Vermeidung von „Schmutzecken“, die Ungeziefer anziehen können, bei grenznaher Errichtung bestimmter Anlagen einen Grenzabstand von mindestens 1 m. Satz 3 übernimmt die bisherige Obergrenze für die Gesamtgrenzbebauung und bezieht Solaranlagen ein, um Einmauerungseffekten entgegenzuwirken. Die Einschränkung des bisherigen Absatzes 3 Satz 3, wonach Dächer über 3 m mittlerer Wandhöhe nur zur Grundstücksgrenze hin geneigt sein dürfen, ist entfallen; grenzseitige Giebel sind zulässig. Die Firsthöhe kann bei gemeinsamem Giebel oder First bis zu 4 m betragen. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind nicht zulässig.
Absatz 3 (Gebäudeabstände aus städtebaulichen Satzungen)
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 4 und wird der Entwicklung des Bauplanungsrechts angepasst. Da sich Gebäudeabstände sowohl aus Bebauungsplänen als auch aus einzelnen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB ergeben können, wird der Oberbegriff „städtebauliche Satzung“ gewählt.
Absatz 4 (Anhebung des Daches)
Der neue Absatz 4 lässt eine Unterschreitung der Abstandsflächentiefe bestehender Gebäude zu, wenn das Dach zur nachträglichen Verbesserung des Wärmeschutzes angehoben werden muss. Die Anhebung darf 0,50 m nicht überschreiten.
Absatz 5 (Nutzungsänderung im Bestand)
Der neue Absatz 5 erleichtert Nutzungsänderungen im Gebäudebestand. Vorhaben zur Schaffung von Wohnraum in bestehenden Gebäuden scheiterten bisher oft daran, dass diese die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Die Regelung legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abstandsflächen unterschritten werden dürfen. Unter anderem muss bei der Anordnung von Fenstern und ähnlichen Öffnungen auf nachbarliche Belange Rücksicht genommen werden; unzumutbare Belästigungen und Störungen können insbesondere von Fenstern und ähnlichen Öffnungen ausgehen, die in dem Bereich des Gebäudes liegen, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält.
Absatz 6
Absatz 6 entspricht § 8 LBO 1996.
Hinweis zur Fassung
In der geltenden Gesamtausgabe lautet die Überschrift „Erleichterungen von den Anforderungen …“ (Abstandsflächenrecht).