Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über
gestalterische Anforderungen, die über § 4 hinausgehen, für
genau abgegrenzte bebaute oder unbebaute Teile des Gemeindegebietes, wenn und soweit eine bestimmte Gestaltung des Straßen- oder Ortsbildes beabsichtigt ist, oder Ziele des sparsamen Umgangs mit Energie und Wasser oder der Gewinnung erneuerbarer Energien verwirklicht werden sollen,
Gebiete, in denen der Schutz von bestimmten Bauten, Straßen, Plätzen und Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie der Schutz von Bau-, Boden- und Naturdenkmälern geboten ist,
die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze und der Abstellplätze für Fahrräder, der Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, die Begrünung baulicher Anlagen, der Spielplätze sowie Camping-, Zelt- und Wochenendplätze; dabei kann bestimmt werden, daß Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplätze oder als Arbeitsflächen hergerichtet oder benutzt werden dürfen,
die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen,
geringere als die in § 6 vorgeschriebenen Maße, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles,
die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen im Gemeindegebiet oder in Teilen davon, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert,
die Höhe des Geldbetrages im Sinne von § 11 Abs. 4,
die Herstellungspflicht von Stellplätzen oder Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Mißstände dies erfordern,
das Verbot oder die Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstige städtebauliche Gründe dies erfordern und die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen berücksichtigt werden,
die Höhe des Geldbetrages im Sinne von § 50 Abs. 7,
die Aussetzung der Pflicht zur Herstellung oder Ablösung notwendiger Stellplätze (§ 50 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 3),
die Unzulässigkeit von mehr als einem Antennengerüst auf Gebäuden sowie die Unzulässigkeit von Außenantennen, soweit der Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist.
Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, daß
in Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1 besondere Anforderungen im Sinne dieser Vorschrift an Werbeanlagen und Warenautomaten gestellt werden; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,
in Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genehmigungsfreie Werbeanlagen, Warenautomaten und Einfriedungen einer Genehmigungspflicht unterliegen,
im Gemeindegebiet oder in Teilen davon die Verwendung bestimmter Brennstoffe oder Energiearten untersagt wird oder bestimmte Energie- oder Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit zur sparsamen Verwendung von Energie geboten ist; danach vorgeschriebene Energie- und Heizungsarten dürfen keine höheren Umweltbelastungen und keinen höheren Primärenergieverbrauch verursachen als ausgeschlossene Arten,
im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Erlaß, die Änderung und Aufhebung von Örtlichen Bauvorschriften nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Nrn. 3 und 4 bedürfen der Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bedarf der Genehmigung des Einvernehmens der obersten Denkmalschutzbehörde.
Örtliche Bauvorschriften sowie Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die keiner Anzeige, Genehmigung oder Zustimmung nach diesem Gesetz oder dem Baugesetzbuch bedürfen, sind auch von der Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes freigestellt.
Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen einschließlich ihrer Genehmigung oder ihrer Anzeige (§§ 1 bis 13 BauGB in der jeweils geltenden Fassung, §§ 1 und 2 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) sowie über die Wirksamkeitsvoraussetzung (§§ 214 bis 216 BauGB in der jeweils geltenden Fassung, § 9 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) anzuwenden.