§LBOSaar
§67

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996
(1)

Für die Errichtung, Änderung und den Abbruch folgender baulicher Anlagen und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen in folgende Anlagen wird, soweit sie nicht nach §§ 65, 66 und 69 genehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:

1.

Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser, Büro- und Verwaltungsgebäude und Gebäude, die sowohl dem Wohnen als auch Büro- und Verwaltungszwecken dienen, bis zur Gebäudeklasse 3,

2.

eingeschossige, oberirdische Geschäftshäuser und Gebäude, die für gewerbliche Betriebe im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 12 bestimmt sind, bis zu 1000 m² Grundfläche,

3.

freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, mit nicht mehr als drei Geschossen über der Geländeoberfläche,

4.

Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe,

5.

Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude,

6.

Stellplätze und oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1000 m² Nutzfläche,

7.

Verkaufs-, Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,

8.

Sport- und Spielplätze, Bolz- und Kinderspielplätze,

9.

Einfriedungen.

(2)

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung des Vorhabens auf:

1.

die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts,

2.

den Nachweis der gesicherten Erschließung,

3.

die Einhaltung der Abstandsflächen und

4.

die Erfüllung der Kleinkinderspielplatzverpflichtung (§ 11) und der Stell- und Abstellplatzverpflichtung (§ 50).

(3)

Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(4)

Auch soweit eine Prüfung entfällt, sind die vollständigen Bauvorlagen einzureichen. Bei Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus ist eine Erklärung des bergbauberechtigten Unternehmens über die Erforderlichkeit vorbeugender Sicherungsmaßnahmen beizufügen. Die Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz sind spätestens bei Baubeginn einzureichen; eine Prüfung entfällt. § 66 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Soweit eine Prüfung entfällt, haben die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen oder Aufsteller der Nachweise nach Satz 3 - bei der Prüfung des Standsicherheitsnachweises die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur - und die sachverständigen Personen im Sinne des § 57 Abs. 2 eine Erklärung im Sinne des § 66 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 abzugeben.

(5)

Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Ausnahme oder Befreiung beantragt ist oder die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder Stelle bedarf. Wenn zur Beurteilung eines Bauvorhabens nach Absatz 1 Nr. 2 durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Bauvorlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Bauvorlagen oder Angaben unterbrochen. Die Frist wird im übrigen auch durch einen nachgereichten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung unterbrochen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist. Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen.

(6)

Baugenehmigung (§ 77 Abs. 1 Satz 1), Bauüberwachung (§ 83) und Bauzustandsbesichtigung (§ 84) beschränken sich auf den nach Absatz 2 geprüften Umfang; § 84 Abs. 2 findet Anwendung; § 61 Abs. 2, §§ 85 bis 88 bleiben unberührt. § 65 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht geprüft wird.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.