Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, daß durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen von Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.