§LBOSaar
§43

Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
5 · Technische Gebäudeausrüstung
Fassung gültig ab
01.06.2004
(1)

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

1.

Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und

2.

Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,

3.

unmittelbar vom Freien entleert werden können und

4.

eine ständig wirksame Lüftung haben.

(2)

Abfallschächte in Gebäuden sind nicht zulässig.

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