§LBOSaar
§57

Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
4 · Pflichten der am Bau Verantwortlichen
Verkündet
03.06.1996
(1)

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfes verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den genehmigten Bauvorlagen oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 66) oder sich die Genehmigung auf die Bauvorlagen nicht erstreckt (§ 67 Abs. 6), den eingereichten Bauvorlagen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2)

Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige herangezogen werden. Diese sind für die von ihnen angefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.