§LBOSaar
§73

Baugenehmigung, Baubeginn

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
3 · Genehmigungsverfahren
Fassung gültig ab
15.10.2025
(1)

1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind. 2Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2)

1Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (Bauschein). 2Sie und ihre Nebenbestimmungen müssen nur insoweit begründet werden, als nach § 71 Abs. 1 oder 5 fristgerecht erhobenen Einwendungen nicht entsprochen wird; § 71 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. 3Der Baugenehmigung sind die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen.

(3)

1Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden. 2Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, dass die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird. 3Nach Widerruf oder nach Fristablauf ist die Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen.

(4)

Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

(5)

1Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung sowie dem Ablauf der Frist nach § 64 Abs. 3 Satz 5 zu unterrichten. 2Wird die Baugenehmigung erteilt, so ist der Gemeinde die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde durch eine Übermittlung des Bescheids, einschließlich der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, zur Kenntnis zu geben; im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5 sind nur die Bauvorlagen zu übersenden.

(6)

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn

1.

die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder durch Fristablauf nach § 64 Abs. 3 Satz 5 als erteilt gilt,

2.

die bautechnischen Nachweise soweit erforderlich bauaufsichtlich geprüft oder gemäß § 67 Abs. 4 bescheinigt sind und

3.

der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnsanzeige nach Absatz 8 vorliegt.

(7)

1Vor Baubeginn müssen Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung). 2Die oder der Einweisende hat die Einweisung zu bescheinigen.

(8)

1Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). 2Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise, und die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle von Baubeginn an bereitgehalten werden.

Kommentierung zu § 73

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift fasst die §§ 77 und 81 LBO 1996 zusammen. Zu der in Absatz 7 geregelten gelockerten Absteckungspflicht siehe auch A.II.3.c der Begründung.

Absatz 1

Satz 1

Absatz 1 entspricht § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO 1996. Die Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, „die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“, öffnet die Regelung gegenüber den Prüfbeschränkungen der §§ 64, 65 und 67.

Satz 2 – Berücksichtigung der UVP

Satz 2 ist neu und schreibt zur Umsetzung der Projekt-UVP-Richtlinie (vergleichbar § 20 Abs. 1b Satz 3 der 9. BImSchV) vor, dass die Bewertung oder Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei der Erteilung der Baugenehmigung nach Maßgabe der geltenden Vorschriften zu berücksichtigen ist. Das Baurecht sei hinreichend offen, um die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erlaubt dies jedenfalls teilweise § 15 BauNVO, im unbeplanten Innenbereich das Tatbestandsmerkmal „einfügen“ des § 34 BauGB, im Außenbereich die Berücksichtigung als öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Zudem bleiben nach § 29 Abs. 2 BauGB Bauordnungsrecht und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. UVP-pflichtige Vorhaben fallen unter das Verfahren nach § 65, in dem die umweltrechtlichen Fachgesetze (z. B. § 22 BImSchG, Naturschutz- und Wasserrecht) geprüft werden.

Absatz 2 (Begründungspflicht)

Satz 1 entspricht § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBO 1996. Satz 2 ist neu und beinhaltet die bisher in § 73 Abs. 4 LBO 1996 geregelte Begründungspflicht, geht aber über diese hinaus: Bei Beschränkung auf Abweichungen von nachbarschützenden Vorschriften würden die oft rechtlich und tatsächlich schwierigeren Fälle einer möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht erfasst. Vom Eingehen auch auf solche Einwendungen wird eine Verbesserung der Befriedungsfunktion der Baugenehmigung erwartet; außerdem unterstütze der Begründungszwang die Selbstkontrolle der Verwaltung. Eine mögliche Mehrbelastung der Behörden werde durch die erleichterte Behandlung von Widersprüchen ausgeglichen. Halbsatz 2 stellt klar, dass es keiner Begründung bedarf, wenn der Nachbarschaft die Auffassung der Bauaufsichtsbehörde bereits bekannt ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG), etwa durch vorherige Korrespondenz. Die bisherigen Sätze 2 und 3 sind im Hinblick auf das Bundesberggesetz nicht übernommen.

Absätze 3 bis 5

  • Absatz 3 entspricht unverändert § 77 Abs. 3 LBO 1996.
  • Absatz 4 entspricht § 77 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996; § 77 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996 ist nunmehr in § 57 Abs. 5 enthalten.
  • Absatz 5 entspricht § 77 Abs. 4 LBO 1996. Die Unterrichtung über Ausnahmen und Befreiungen ist in Satz 1 wegen des Verweises in § 72 Abs. 3 Satz 3 nicht mehr erwähnt. Satz 2 stellt klar, dass der Gemeinde nicht nur der Bauschein, sondern auch eine Ausfertigung der Bauvorlagen zu übersenden ist. Die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde im Freistellungsverfahren ist entfallen.

Absatz 6 (Baubeginn)

Die Absätze 6 bis 8 ersetzen § 81 LBO 1996. Da Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, ist Voraussetzung für den Baubeginn nach Nr. 1 nur noch die Bekanntgabe der Baugenehmigung bzw. Teilbaugenehmigung. Nr. 2 ist neu und stellt klar, dass die nach § 69 Abs. 2 Satz 3 nachreichbaren bautechnischen Nachweise rechtzeitig vor Baubeginn vorliegen müssen; dies gilt auch für etwa erforderliche Bescheinigungen nach § 67 Abs. 3.

Absatz 7 (Einweisung/Absteckung)

Die Vorschriften über die Einweisung (§ 81 Abs. 2 LBO 1996) werden gelockert. Absatz 7 verlangt nur noch bei Gebäuden, die unmittelbar an oder nur im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von der Grenze errichtet werden, eine Einweisung durch eine Vermessungsstelle im Sinne des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes, und dies auch nur, wenn als Bauvorlage kein amtlicher Lageplan (Lageplan einer Vermessungsstelle) erstellt wurde. In allen übrigen Fällen werden keine Anforderungen an die einweisende Person gestellt.

Absatz 8

Absatz 8 fasst die Regelungen des § 81 Abs. 3 und 4 LBO 1996 zusammen. Der Hinweis auf die Genehmigungsfreistellung konnte wegen der Verweisung in § 63 Abs. 4 entfallen.