Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift fasst die §§ 77 und 81 LBO 1996 zusammen. Zu der in Absatz 7 geregelten gelockerten Absteckungspflicht siehe auch A.II.3.c der Begründung.
Absatz 1
Satz 1
Absatz 1 entspricht § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO 1996. Die Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, „die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“, öffnet die Regelung gegenüber den Prüfbeschränkungen der §§ 64, 65 und 67.
Satz 2 – Berücksichtigung der UVP
Satz 2 ist neu und schreibt zur Umsetzung der Projekt-UVP-Richtlinie (vergleichbar § 20 Abs. 1b Satz 3 der 9. BImSchV) vor, dass die Bewertung oder Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei der Erteilung der Baugenehmigung nach Maßgabe der geltenden Vorschriften zu berücksichtigen ist. Das Baurecht sei hinreichend offen, um die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erlaubt dies jedenfalls teilweise § 15 BauNVO, im unbeplanten Innenbereich das Tatbestandsmerkmal „einfügen“ des § 34 BauGB, im Außenbereich die Berücksichtigung als öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Zudem bleiben nach § 29 Abs. 2 BauGB Bauordnungsrecht und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. UVP-pflichtige Vorhaben fallen unter das Verfahren nach § 65, in dem die umweltrechtlichen Fachgesetze (z. B. § 22 BImSchG, Naturschutz- und Wasserrecht) geprüft werden.
Absatz 2 (Begründungspflicht)
Satz 1 entspricht § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBO 1996. Satz 2 ist neu und beinhaltet die bisher in § 73 Abs. 4 LBO 1996 geregelte Begründungspflicht, geht aber über diese hinaus: Bei Beschränkung auf Abweichungen von nachbarschützenden Vorschriften würden die oft rechtlich und tatsächlich schwierigeren Fälle einer möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht erfasst. Vom Eingehen auch auf solche Einwendungen wird eine Verbesserung der Befriedungsfunktion der Baugenehmigung erwartet; außerdem unterstütze der Begründungszwang die Selbstkontrolle der Verwaltung. Eine mögliche Mehrbelastung der Behörden werde durch die erleichterte Behandlung von Widersprüchen ausgeglichen. Halbsatz 2 stellt klar, dass es keiner Begründung bedarf, wenn der Nachbarschaft die Auffassung der Bauaufsichtsbehörde bereits bekannt ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG), etwa durch vorherige Korrespondenz. Die bisherigen Sätze 2 und 3 sind im Hinblick auf das Bundesberggesetz nicht übernommen.
Absätze 3 bis 5
- Absatz 3 entspricht unverändert § 77 Abs. 3 LBO 1996.
- Absatz 4 entspricht § 77 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996; § 77 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996 ist nunmehr in § 57 Abs. 5 enthalten.
- Absatz 5 entspricht § 77 Abs. 4 LBO 1996. Die Unterrichtung über Ausnahmen und Befreiungen ist in Satz 1 wegen des Verweises in § 72 Abs. 3 Satz 3 nicht mehr erwähnt. Satz 2 stellt klar, dass der Gemeinde nicht nur der Bauschein, sondern auch eine Ausfertigung der Bauvorlagen zu übersenden ist. Die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde im Freistellungsverfahren ist entfallen.
Absatz 6 (Baubeginn)
Die Absätze 6 bis 8 ersetzen § 81 LBO 1996. Da Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, ist Voraussetzung für den Baubeginn nach Nr. 1 nur noch die Bekanntgabe der Baugenehmigung bzw. Teilbaugenehmigung. Nr. 2 ist neu und stellt klar, dass die nach § 69 Abs. 2 Satz 3 nachreichbaren bautechnischen Nachweise rechtzeitig vor Baubeginn vorliegen müssen; dies gilt auch für etwa erforderliche Bescheinigungen nach § 67 Abs. 3.
Absatz 7 (Einweisung/Absteckung)
Die Vorschriften über die Einweisung (§ 81 Abs. 2 LBO 1996) werden gelockert. Absatz 7 verlangt nur noch bei Gebäuden, die unmittelbar an oder nur im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von der Grenze errichtet werden, eine Einweisung durch eine Vermessungsstelle im Sinne des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes, und dies auch nur, wenn als Bauvorlage kein amtlicher Lageplan (Lageplan einer Vermessungsstelle) erstellt wurde. In allen übrigen Fällen werden keine Anforderungen an die einweisende Person gestellt.
Absatz 8
Absatz 8 fasst die Regelungen des § 81 Abs. 3 und 4 LBO 1996 zusammen. Der Hinweis auf die Genehmigungsfreistellung konnte wegen der Verweisung in § 63 Abs. 4 entfallen.
Allgemeines
Die Vorschrift fasst die §§ 77 und 81 LBO 1996 zusammen. Zu der in Absatz 7 geregelten gelockerten Absteckungspflicht siehe auch A.II.3.c der Begründung.
Absatz 1
Satz 1
Absatz 1 entspricht § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO 1996. Die Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, „die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“, öffnet die Regelung gegenüber den Prüfbeschränkungen der §§ 64, 65 und 67.
Satz 2 – Berücksichtigung der UVP
Satz 2 ist neu und schreibt zur Umsetzung der Projekt-UVP-Richtlinie (vergleichbar § 20 Abs. 1b Satz 3 der 9. BImSchV) vor, dass die Bewertung oder Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei der Erteilung der Baugenehmigung nach Maßgabe der geltenden Vorschriften zu berücksichtigen ist. Das Baurecht sei hinreichend offen, um die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erlaubt dies jedenfalls teilweise § 15 BauNVO, im unbeplanten Innenbereich das Tatbestandsmerkmal „einfügen“ des § 34 BauGB, im Außenbereich die Berücksichtigung als öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Zudem bleiben nach § 29 Abs. 2 BauGB Bauordnungsrecht und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. UVP-pflichtige Vorhaben fallen unter das Verfahren nach § 65, in dem die umweltrechtlichen Fachgesetze (z. B. § 22 BImSchG, Naturschutz- und Wasserrecht) geprüft werden.
Absatz 2 (Begründungspflicht)
Satz 1 entspricht § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBO 1996. Satz 2 ist neu und beinhaltet die bisher in § 73 Abs. 4 LBO 1996 geregelte Begründungspflicht, geht aber über diese hinaus: Bei Beschränkung auf Abweichungen von nachbarschützenden Vorschriften würden die oft rechtlich und tatsächlich schwierigeren Fälle einer möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht erfasst. Vom Eingehen auch auf solche Einwendungen wird eine Verbesserung der Befriedungsfunktion der Baugenehmigung erwartet; außerdem unterstütze der Begründungszwang die Selbstkontrolle der Verwaltung. Eine mögliche Mehrbelastung der Behörden werde durch die erleichterte Behandlung von Widersprüchen ausgeglichen. Halbsatz 2 stellt klar, dass es keiner Begründung bedarf, wenn der Nachbarschaft die Auffassung der Bauaufsichtsbehörde bereits bekannt ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG), etwa durch vorherige Korrespondenz. Die bisherigen Sätze 2 und 3 sind im Hinblick auf das Bundesberggesetz nicht übernommen.
Absätze 3 bis 5
- Absatz 3 entspricht unverändert § 77 Abs. 3 LBO 1996.
- Absatz 4 entspricht § 77 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996; § 77 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996 ist nunmehr in § 57 Abs. 5 enthalten.
- Absatz 5 entspricht § 77 Abs. 4 LBO 1996. Die Unterrichtung über Ausnahmen und Befreiungen ist in Satz 1 wegen des Verweises in § 72 Abs. 3 Satz 3 nicht mehr erwähnt. Satz 2 stellt klar, dass der Gemeinde nicht nur der Bauschein, sondern auch eine Ausfertigung der Bauvorlagen zu übersenden ist. Die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde im Freistellungsverfahren ist entfallen.
Absatz 6 (Baubeginn)
Die Absätze 6 bis 8 ersetzen § 81 LBO 1996. Da Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, ist Voraussetzung für den Baubeginn nach Nr. 1 nur noch die Bekanntgabe der Baugenehmigung bzw. Teilbaugenehmigung. Nr. 2 ist neu und stellt klar, dass die nach § 69 Abs. 2 Satz 3 nachreichbaren bautechnischen Nachweise rechtzeitig vor Baubeginn vorliegen müssen; dies gilt auch für etwa erforderliche Bescheinigungen nach § 67 Abs. 3.
Absatz 7 (Einweisung/Absteckung)
Die Vorschriften über die Einweisung (§ 81 Abs. 2 LBO 1996) werden gelockert. Absatz 7 verlangt nur noch bei Gebäuden, die unmittelbar an oder nur im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von der Grenze errichtet werden, eine Einweisung durch eine Vermessungsstelle im Sinne des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes, und dies auch nur, wenn als Bauvorlage kein amtlicher Lageplan (Lageplan einer Vermessungsstelle) erstellt wurde. In allen übrigen Fällen werden keine Anforderungen an die einweisende Person gestellt.
Absatz 8
Absatz 8 fasst die Regelungen des § 81 Abs. 3 und 4 LBO 1996 zusammen. Der Hinweis auf die Genehmigungsfreistellung konnte wegen der Verweisung in § 63 Abs. 4 entfallen.