§LBOSaar
§79

Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
4 · Bauüberwachung
Fassung gültig ab
10.04.2020
(1)

1Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung nicht verfahrensfreier baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustands zu ermöglichen. 2Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Abgasanlagen, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. 3Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. 4Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. 5Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(2)

1Der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus ist eine Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über die Tauglichkeit der Abgasanlagen und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte beizufügen. 2Der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist eine Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 41 Abs. 6 beizufügen. 3Sind der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren Bescheinigungen von Prüfsachverständigen vorgelegt worden, sind der Anzeige der abschließenden Fertigstellung Erklärungen dieser Prüfsachverständigen beizufügen, wonach sie sich nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Bescheinigungen ausgeführt worden sind.

(3)

1Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen. 2Soweit Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz 2 Satz 3 vorliegen, findet eine Bauzustandsbesichtigung nicht statt. 3Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.

(4)

Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus zugestimmt hat.

(5)

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr, einer oder einem von ihr Beauftragten oder einer oder einem Prüfsachverständigen geprüft worden sind.

(6)

1Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. 2Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen und die Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 41 Abs. 6 vorliegt.

Kommentierung zu § 79

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 84 LBO 1996. Die Überschrift ist um „Aufnahme der Nutzung“ ergänzt, um den Regelungsgehalt besser deutlich zu machen. Neu ist, dass auch freigestellte und im vereinfachten Verfahren genehmigte Vorhaben im vollen Umfang der Bauzustandsbesichtigung unterliegen (siehe die Begründung zu § 78).

Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Der Begriff „Schornstein“ ist durch den umfassenderen Begriff „Abgasanlage“ ersetzt.

Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Satz 3 ist neu: Bei Vorlage von Prüfsachverständigenbescheinigungen nach § 67 Abs. 3 hat der Bauherr bei der Anzeige der abschließenden Fertigstellung durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Prüfsachverständigen nachzuweisen, dass eine Überwachung der Bauausführung durch diese stattgefunden hat.

Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Satz 2 ist neu: Die Bauzustandsbesichtigung entfällt, soweit Bescheinigungen (des Schornsteinfegermeisters) und Erklärungen der Prüfsachverständigen nach Absatz 2 vorliegen.

Absätze 4 und 5

Absatz 4 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 4. Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 5, ist jedoch auf die Nutzung der Anlage beschränkt, da die Fortsetzung der Arbeiten bereits durch § 78 Abs. 3 erfasst wird.

Absatz 6 (Benutzbarkeit)

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 6. Satz 1 ist um die Fertigstellung der Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen ergänzt. Dadurch wird der Wegfall des bisherigen § 5 Abs. 1 Nr. 2 LBO 1996 kompensiert (siehe die Begründungen zu § 5, § 10 und § 42): Die tatsächliche Benutzbarkeit dieser Anlagen ist keine Genehmigungs-, sondern eine Nutzungsvoraussetzung.