§LBOSaar
§95

Ordnungswidrigkeiten

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
7 · Örtliche Bauvorschriften, Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten
Verkündet
03.06.1996
(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer nach § 24 oder § 94 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 93 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.

einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

3.

Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 4 vorliegen,

4.

Bauprodukte entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

5.

Bauarten entgegen § 29 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,

6.

den Nachweis nach § 50 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht führt,

7.

ohne die erforderliche Genehmigung (§ 64), Teilbaugenehmigung (§ 78), Bauanzeige (§ 66 Abs. 3), Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3, § 75 Abs. 5 2. Halbsatz) oder abweichend davon oder abweichend von den im vereinfachten Genehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen, soweit sich die Genehmigung nicht auf sie erstreckt (§ 67 Abs. 6), bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt, abbricht oder die Nutzung ändert,

8.

Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 89 Abs. 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 90 Abs. 1) in Gebrauch nimmt,

9.

entgegen der Vorschrift des § 81 Abs. 1 und 2 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 83 Abs. 1 Satz 2 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt, entgegen der Vorschrift des § 84 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen der Vorschrift des § 84 Abs. 6 Satz 1 bauliche Anlagen benutzt,

10.

die nach § 81 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

11.

als Bauherrin oder Bauherr den Vorschriften des § 13 Abs. 4 und § 56 Abs. 1, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser der Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 3, als Unternehmen der Vorschrift des § 59 Abs. 1, als Bauleiterin oder Bauleiter der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 oder als deren Vertreterin oder Vertreter diesen Vorschriften zuwiderhandelt,

12.

entgegen § 58 Satz 1 nicht ausreichend haftpflichtversichert ist und im Einzelfall bestehende Haftungsausschlußgründe nach § 58 Satz 4 nicht unverzüglich offenbart,

13.

eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 66 Abs. 3 Nr. 2 abgibt,

14.

eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 66 Abs. 3 Nr. 3 oder des § 67 Abs. 4 Satz 5 abgibt,

15.

als Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Bauleiterin oder Bauleiter § 66 Abs. 6 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.

(4)

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.