§LBOSaar
§29

Trennwände

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
3 · Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

(2)

Trennwände sind erforderlich

1.

zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,

2.

zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,

3.

zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.

(3)

Trennwände nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.

(4)

Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

(5)

Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

(6)

Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2; ausgenommen Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr.

Kommentierung zu § 29

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Forderung von Trennwänden ergab sich bisher aus § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 2 LBO 1996 sowie § 3 TVO. Die Regelungen sind nunmehr in § 29 zusammengefasst; die Bauteilanforderungen stehen im Anhang.

Absatz 1 (Schutzziel)

Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Nutzungseinheiten oder Räumen ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

Absatz 2 (Fälle der Trennwandpflicht)

Nr. 1 – Nutzungseinheiten

Über die bisherigen Wohnungstrennwände hinaus werden Trennwände verlangt, die Nutzungseinheiten gegeneinander und gegen anders genutzte Räume abschließen. Damit wird die der Differenzierung der Gebäudeklassen zugrunde liegende Betrachtung der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten gerechtfertigt. Nutzungseinheiten sind brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte begünstigen; für sie wird jeweils ein eigenes Rettungswegsystem verlangt (§ 33). Zwischen Nutzungseinheiten und (externen) notwendigen Fluren genügt statt einer Trennwand eine Flur(trenn)wand nach Nr. 8 der Übersicht im Anhang mit geringeren Anforderungen.

Nr. 2 – Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr

Neu verlangt sind Trennwände zum Abschluss einzelner Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr. Solche Räume wurden bisher nach § 53 LBO 1996 als Räume besonderer Art oder Nutzung behandelt. Damit sollen einzelne Räume in sonst normal genutzten Gebäuden – auch innerhalb von Nutzungseinheiten – brandschutztechnisch abgekapselt werden können, ohne das ganze Gebäude einer Sonderbaubetrachtung zu unterziehen.

Nr. 3

Nr. 3 nimmt die Regelung des § 47 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 auf.

Absatz 3 (Trennwände im Dachraum)

Absatz 3 ersetzt § 48 Abs. 2 LBO 1996 und § 3 Abs. 1 TVO. Erleichterung: Statt der bisher geforderten feuerbeständigen Ausführung genügt eine F 30 B-Wand. Die Wände können im Dachgeschoss nur bis zur Rohdecke geführt werden, wobei die Anforderungen an diese Decke zu beachten sind.

Absatz 4 (Öffnungen)

Absatz 4 behandelt wie § 6 Abs. 2 TVO die Öffnungen in Trennwänden. Anstelle behördlicher Ermessensentscheidungen im Einzelfall sind unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen Zahl und Größe unmittelbar aufgrund Gesetzes zulässig; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

Absatz 5 (Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2)

Zweifamilienhäuser (Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2) sind von den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 ausgenommen. Der Verzicht auf Wohnungstrennwände greift die bisherige Ausnahme von der Abgeschlossenheitsvorschrift des § 46 LBO 1996 auf. In diesen Gebäuden werden keine Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr erwartet; auf Anforderungen an die Abtrennung von Aufenthaltsräumen im Keller wird verzichtet.