§LBOSaar
§74

Rechtsfolgen der Beteiligung anderer Behörden und Stellen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
6 · Verwaltungsverfahren
Verkündet
03.06.1996
(1)

Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens bei der Behörde oder Stelle verweigert wird.

(2)

Stellungnahmen anderer Behörden und Stellen als nach Absatz 1 können im bauaufsichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung der Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.