§LBOSaar
§14

Gemeinschaftsanlagen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Verkündet
03.06.1996
(1)

Die Herstellung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, insbesondere für Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder, Kinderspielplätze, Spielhäuser, Gärten, Höfe, Plätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter, Anlagen des Lärmschutzes und Antennenanlagen, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Eine Erbbauberechtigte oder ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.

(2)

Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt sein, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.

(3)

Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf sie oder ihn entfallenden Anteiles der Herstellungskosten der Anlage gegenüber der Gemeinde Sicherheit leistet.

(4)

Sind in einem Bebauungsplan Flächen für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt, so dürfen entsprechende Anlagen auf den einzelnen Baugrundstücken nicht genehmigt werden, wenn hierdurch der Zweck der Festsetzung gefährdet wird.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.