Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden und an einer Außenwand angeordneten Treppenraum liegen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und höchstens drei Wohngeschossen. Für die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnung sind innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen ein zweiter Rettungsweg erreicht werden kann.
Innenliegende Treppenräume können gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
Notwendige Treppenräume sind so auszuführen, daß sie auch bei einem Brand ohne Gefahr benutzt werden können. An Öffnungen, die nicht ins Freie führen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.