Die Einstellung der Bauarbeiten kann durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden, wenn
1.
die Ausführung eines genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens ohne Baugenehmigung oder entgegen den Vorschriften des § 70 Abs. 1 und 2 begonnen wurde oder
2.
bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder sonst gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird.