§LBOSaar
§75

Baueinstellung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
7 · Das bauaufsichtliche Verfahren
Abschnitt
Zweiter · Kontrolle der Bauausführung
Verkündet
27.12.1988

Die Einstellung der Bauarbeiten kann durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden, wenn

1.

die Ausführung eines genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens ohne Baugenehmigung oder entgegen den Vorschriften des § 70 Abs. 1 und 2 begonnen wurde oder

2.

bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder sonst gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.