§LBOSaar
§1

Anwendungsbereich

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
1 · Allgemeine Vorschriften
Verkündet
27.12.1988
(1)

Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2)

Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen mit Ausnahme von Gebäuden,

2.

Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,

3.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung, dem Fernmeldewesen, dem Rundfunk oder dem Fernsehen dienen,

4.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

5.

Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.