Die Bauaufsichtsbehörde hat bei baulichen Anlagen nach Fertigstellung des Rohbaues eine Abnahme durchzuführen (Rohbauabnahme), soweit es technisch gerechtfertigt ist.
Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaues sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und die Bauteile, die für die Feuersicherheit sowie den Wärme- und Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, soweit möglich darart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können.
Unberührt von Absatz 1 hat der Bauherr bis zur Rohbaufertigstellung über die Tauglichkeit der Schornsteine und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters beizubringen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann bei den Abnahmen weitere Bescheinigungen von sachverständigen Personen oder Stellen oder den nach den §§ 48, 49, 51 und 52 Verantwortlichen darüber verlangen, daß Bauteile entsprechend den genehmigten Bauvorlagen oder Bauarbeiten den Regeln der Technik entsprechend ausgeführt sind.
Die Rohbauabnahme ist spätestens zwei Wochen vor der Fertigstellung des Rohbaues schriftlich zu beantragen; sie ist unverzüglich nach Fertigstellung und nach Vorliegen der Bescheinigungen nach Absatz 4 durchzuführen.
Über die Abnahme wird eine Bescheinigung (Abnahmeschein) ausgestellt.
Mit dem Innenausbau darf erst nach der Rohbauabnahme begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn zugestimmt hat oder eine Rohbauabnahme nicht erforderlich war.