§LBOSaar
§21

Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Zweiter · Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten
Verkündet
27.12.1988
(1)

Bei der Errichtung und bei der Änderung baulicher Anlagen sind nur Baustoffe und Bauteile zu verwenden sowie Bauarten anzuwenden, die diesem Gesetz und den Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes entsprechen. Dabei sollen umweltverträgliche Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, die den Naturhaushalt schonen und zur sparsamen Verwendung von Energie beitragen, bevorzugt verwendet werden.

(2)

Ist die Herstellung von Baustoffen und Bauteilen in außergewöhnlichem Maße von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder einer Ausstattung mit besonderen Einrichtungen abhängig, kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vom Hersteller den Nachweis verlangen, daß er über solche Fachkräfte und Einrichtungen verfügt.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.