§LBOSaar
§11

Bepflanzung und Herrichtung nicht überbauter Flächen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Verkündet
27.12.1988
(1)

Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie unbebaute Grundstücke in Baugebieten sind zu bepflanzen und zu unterhalten. Die Bauaufsichtsbehörde soll unter Berücksichtigung der zulässigen Nutzung des Grundstückes das Anpflanzen von einheimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen sowie das Anlegen von Grünflächen fordern.

(2)

Die Wasserdurchlässigkeit des Bodens mindernde Befestigungen der Grundstücksoberfläche, wie Asphaltierung oder Betonierung, sind nur zulässig, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes notwendig ist und zu erhaltende Bäume und Gehölze nicht gefährdert werden.

(3)

Die Bauaufsichtsbehörde kann das Anpflanzen von Gewächsen zur Begrünung der Wände von baulichen Anlagen verlangen, wenn dadurch gestaltete Bauteile nicht verdeckt werden.

(4)

In Vorgärten können Stellplätze sowie Standplätze für Abfall und Wertstoffbehälter zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung und ein durch Vorgärten geprägtes Straßenbild nicht beeinträchtigt werden.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.