Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes mit Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde Befreiung erteilen, wenn
die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
Gründe des allgemeinen Wohles die Abweichung erfordern.
Eine nicht beabsichtigte Härte nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn
einer technischen Anforderung in bauaufsichtlichen Vorschriften durch eine vom Bauherrn angebotene andere gleichwertige Lösung nachweisbar entsprochen wird,
ohne die Abweichung die Erhaltung und Nutzung eines Baudenkmals nicht sichergestellt werden kann,
Modernisierungsvorhaben für Wohnungen und Wohngebäude sowie Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau im öffentlichen Interesse liegen, gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind und insbesondere keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen,
es zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen oder von Maßnahmen zur Kostendämpfung sowie zur Energieeinsparung durch Versuchsbauten der Abweichung bedarf und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu erwarten sind,
in zum Teil oder überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse es rechtfertigen, die Maße über die Abstandsflächen zu unterschreiten, sofern Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu stellen und zu begründen; dies gilt auch dann, wenn das Vorhaben selbst keiner Baugenehmigung bedarf.
Können durch die Befreiung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden, so gilt § 62 Abs. 2 entsprechend. Werden Einwendungen erhoben, so ist die Entscheidung über den Antrag zu begründen und den Nachbarn, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen.
Beabsichtigt die Bauaufsichtsbehörde die beantragte Befreiung zu erteilen, so hat sie den Bauantrag unverzüglich der Obersten Bauaufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, falls die Zustimmung nach Absatz 7 nicht allgemein erteilt ist.
Ist eine Befreiung unter Nebenbestimmungen erteilt worden, so ist die Baugenehmigung entsprechend einzuschränken.