§LBOSaar
§83

Örtliche Bauvorschriften

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
8 · Örtliche Bauvorschriften, Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten
Verkündet
27.12.1988
(1)

Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über

1.

gestalterische Anforderungen, die über § 4 hinausgehen, für

a)

genau abgegrenzte bebaute oder unbebaute Teile des Gemeindegebietes, wenn und soweit eine bestimmte Gestaltung des Straßen- oder Ortsbildes beabsichtigt ist,

b)

Gebiete, in denen der Schutz von bestimmten Bauten, Straßen, Plätzen und Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie der Schutz von Bau-, Boden- und Naturdenkmälern geboten ist,

2.

die Gestaltung der

a)

Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter,

b)

Lagerplätze,

c)

Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,

d)

Spielplätze,

sowie deren Einfriedigung,

e)

nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke,

3.

geringere als die in § 6 vorgeschriebenen Maße, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles,

4.

die Herstellungspflicht von Stellplätzen oder Garagen für bestehende bauliche Anlagen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs dies erfordern,

5.

das Verbot oder die Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen, wenn und soweit

a)

Gründe des Verkehrs oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes dies erfordern und

b)

sichergestellt ist, daß in zumutbarer Entfernung von den Baugrundstücken zusätzlich ausreichende Möglichkeiten zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestehen,

6.

die Höhe des Geldbetrages im Sinne von § 42 Abs. 6,

7.

die Pflicht, in der Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes und für bestimmte Arten von Bauvorhaben Abstellplätze für Fahrräder herzustellen und bereitzuhalten; sie soll dabei die erforderliche Größe, die Lage und die Ausstattung dieser Abstellplätze festlegen,

8.

die Anbringung von Hausnummern,

9.

die Unzulässigkeit von mehr als einem Antennengerüst auf Gebäuden sowie die Unzulässigkeit von Außenantennen, soweit der Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist.

(2)

Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, daß

1.

in Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1 besondere Anforderungen im Sinne dieser Vorschrift an Werbeanlagen, Warenautomaten und Einfriedigungen gestellt werden; dabei können sich die Vorschriften auch auf Art und Größe dieser Anlagen, bei Werbeanlagen und Warenautomaten auch auf den Anbringungsort erstrecken,

2.

in Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genehmigungsfreie Werbeanlagen, Warenautomaten und Einfriedigungen einer Genehmigungspflicht unterliegen,

3.

im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes zum Schutz vor Rauch, Staub und Ruß bestimmte Stoffe als Heizstoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen.

(3)

Der Erlaß, die Änderung und Aufhebung von Örtlichen Bauvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Nr. 3 bedürfen der Genehmigung der Obersten Bauaufsichtsbehörde. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bedarf die Genehmigung des Einvernehmens der Obersten Denkmalschutzbehörde.

(4)

Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen einschließlich ihrer Genehmigung oder ihrer Anzeige (§§ 1 bis 13 BauGB in der jeweils geltenden Fassung) sowie über die Wirksamkeitsvoraussetzungen (§§ 214 bis 216 BauGB in der jeweils geltenden Fassung) anzuwenden.

(5)

Für Befreiungen von Satzungsbestimmungen gilt § 64 entsprechend. Vor der Erteilung einer Befreiung ist die Gemeinde zu hören.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989. Diese Vorschrift trat bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 86 Abs. 5).