§LBOSaar
§66

Baugenehmigung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988
Teil
7 · Das bauaufsichtliche Verfahren
Abschnitt
Erster · Das Baugenehmigungsverfahren
Verkündet
27.12.1988
(1)

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht; sie bedarf der Schriftform (Bauschein). Liegt das Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues, ist die Stellungnahme des Bergbauberechtigten dem Bauschein beizufügen; dies ist im Bauschein zu vermerken.

(2)

Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie wirkt für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn.

(3)

Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung und einer Befreiung zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.

Fassung: Gesetz Nr. 1236 vom 10. November 1988, ausgegeben am 27. Dezember 1988 (Amtsbl. S. 1373); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. Mai 1989.