Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gewährleistet ist, daß bei Beginn der Benutzung
das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat und
die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen benutzbar sind.
Bei Wohnwegen und bei Vorhaben im Außenbereich sind Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
Auf die natürliche Umwelt ist Rücksicht zu nehmen. Der Bestand an standortgerechten, einheimischen Bäumen und Gehölzen ist zu erhalten, sofern er nicht erhebliche Beeinträchtigungen für die Benutzer der baulichen Anlage oder für die Nachbarschaft bewirkt oder eine Gefahr für die bauliche Anlage selbst darstellt.